Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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83.
Die  Berg-  und  Berghypothekenbücher  samt  den  zugehörigen  Akten  werden
beim  Inkrafttreten  des  Berggesetzes  von  den  bisherigen  Bergämtern  an  die  in
8  1  bezeichneten  Amtsgerichte  abgegeben.

84.

Für  die  Führung  der  Berg-  und  Berghypothekenbücher  bleiben  die  Vor—
schriften  der  §§  76  bis  86  der  Höchsten  Verordnung  vom  16.  November  1857
zur  Ausführung  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1857  (Reg.-Bl.  S.  273,
295  flg.)  auch  ferner  maßgebend,  insoweit  nicht  in  den  nachstehenden  Bestimmungen
  Anderungen  enthalten  sind.

85.
Die  Anlegung  von  Folien  für  neu  verliehenes  Bergwerkseigentum  erfolgt
auf  Grund  eines  Ersuchens  des  Bergamts  (8  41  des  BW.).
Ebenso  erfolgt  lediglich  auf  Grund  eines  Ersuchens  des  Bergamts:

a)  die  Eintragung  einer  Veränderung  des  verliehenen  Grubenfeldes  durch
Nachmutungen  oder  durch  teilweise  Lossagung  des  verliehenen  Grubenfeldes
223  vbd.  §  220  Abs.  3  des  B.);

b)  die  Eintragung  der  infolge  der  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke  (Konsolidation),
  der  Feldesteilung  oder  des  Feldesaustausches  eingetretenen  Rechtsänderungen
  (§  59,  §  60  Abs.  2  des  BW.);

J)  die  Eintragung  des  Verzichts  des  Bergwerkseigentümers  auf  das  Bergwerkseigentum
  (§  220  Abs.  3  des  B  .)  oder  der  Entziehung  der  Beleihung
gemäß  §  224  des  B.

86.

Eine  Bezugnahme  auf  Karten  (§  80  Abs.  2  der  VO.  vom  16.  November

1857)  findet  im  Berg=  und  Berghypothekenbuche  künftig  nicht  mehr  statt.

87.

Ist  für  ein  Bergwerk  in  freiem  oder  fremdem  Felde  ein  Hülfsbau  an—
gelegt  (§§  46,  47  des  B.),  so  ist  dies  auf  Antrag  auf  dem  Folium  des  berechtigten
  Bergwerkseigentums  in  der  dritten  Rubrik  zu  vermerken.  Antragsberechtigt
  ist  der  Bergwerkseigentümer  sowie  jeder  Dritte,  für  den  ein  Recht