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Ministerialbekanntmachung.!
[33]) Auf Grund der Ziffer X des fünften Nachtragsgesetzes vom 11. März 1908
zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt Seite 99) wird
der Text des Einkommensteuergesetzes, wie er sich auf Grund der fünf Nachtrags-
gesetze ergibt, in entsprechender Wortfassung als
„Einkommenstenergesetz“
nachstehend bekannt gemacht.
Weimar, am 11. März 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
(34] Einkommensteuergesetz vom 11. März 1908.
Wir
Wilhbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen auf Grund der Ziffer X des unter dem heutigen Tage erlassenen fünften
Nachtragsgesetzes zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897, mit Zustimmung
des getreuen Landtags, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
A. Steuerbehörden.
*
Die oberste Landesbehörde für alle die Einkommensteuer betreffenden Ange-
legenheiten ist das Staatsministerium.
Demgemäß ist das Staatsministerium insbesondere auch ermächtigt, bezüglich
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März 1850