Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

45 
Ministerialbekanntmachung.! 
[33]) Auf Grund der Ziffer X des fünften Nachtragsgesetzes vom 11. März 1908 
zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt Seite 99) wird 
der Text des Einkommensteuergesetzes, wie er sich auf Grund der fünf Nachtrags- 
gesetze ergibt, in entsprechender Wortfassung als 
„Einkommenstenergesetz“ 
nachstehend bekannt gemacht. 
Weimar, am 11. März 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
(34] Einkommensteuergesetz vom 11. März 1908. 
Wir 
Wilhbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen auf Grund der Ziffer X des unter dem heutigen Tage erlassenen fünften 
Nachtragsgesetzes zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897, mit Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
A. Steuerbehörden. 
* 
Die oberste Landesbehörde für alle die Einkommensteuer betreffenden Ange- 
legenheiten ist das Staatsministerium. 
Demgemäß ist das Staatsministerium insbesondere auch ermächtigt, bezüglich 
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März 1850
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.