Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Ministerialbekanntmachung.! 
[33]) Auf Grund der Ziffer X des fünften Nachtragsgesetzes vom 11. März 1908 
zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt Seite 99) wird 
der Text des Einkommensteuergesetzes, wie er sich auf Grund der fünf Nachtrags- 
gesetze ergibt, in entsprechender Wortfassung als 
„Einkommenstenergesetz“ 
nachstehend bekannt gemacht. 
Weimar, am 11. März 1908. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
(34] Einkommensteuergesetz vom 11. März 1908. 
Wir 
Wilhbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen auf Grund der Ziffer X des unter dem heutigen Tage erlassenen fünften 
Nachtragsgesetzes zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897, mit Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
A. Steuerbehörden. 
* 
Die oberste Landesbehörde für alle die Einkommensteuer betreffenden Ange- 
legenheiten ist das Staatsministerium. 
Demgemäß ist das Staatsministerium insbesondere auch ermächtigt, bezüglich 
nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März 1850