Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 137 
stehend genannten Seuchen verendeter Tiere können jedoch den Kadaververnichtungs- 
anlagen zugeführt werden. Der Landestierarzt hat der Zerlegung derartiger Ka- 
daver beizuwohnen. 
Von dem erstmaligen Ausbruch der Maul= und Klauenseuche bei einem neuen 
Seuchengang in ihren Bezirken haben die Bezirkstierärzte dem Landestierarzt 
ebenfalls auf dem raschesten Wege Nachricht zugehen zu lassen. 
Erscheinen zur Feststellung von Senuchen wissenschaftliche Untersuchungen von 
Kadavern oder einzelner Teile derselben erforderlich, so sind diese unter Beachtung 
der hierzu erlassenen Vorschriften an die Veterinäranstalt in Jena einzusenden. 
Der Sendung ist ein ausreichender Bericht über die gemachten Beobachtungen 
beizufügen. Die Anstalt hat auf Verlangen die zur Versendung notwendigen 
Gläser, Kisten usw. einzusenden; doch darf dadurch die Schnelligkeit der Einsendung 
der Organe nicht leiden. 
Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz und Geflügelcholera 
gelten erst dann als festgestellt, wenn die betreffenden Erreger bakteriologisch oder 
biologisch nachgewiesen sind. 
8 20. 
Erscheint bei Seuchenfällen die Anordnung außerordentlicher und tief ein— 
schneidender, im Gesetz- oder Verordnungswege nicht zwingend vorgesehener 
Maßregeln notwendig, so haben die Bezirkstierärzte an das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern, zu berichten, von diesem Berichte aber der 
zuständigen Verwaltungsbehörde ebenfalls Kenntnis zu geben. 
8 21. 
Während des Verlaufs einer Seuche haben sich die Bezirkstierärzte über deren 
Stand und die Durchführung der angeordneten Maßregeln unterrichtet zu halten 
und können sich zu diesem Zwecke, namentlich wenn größere Bestände verseucht 
sind, oder aus anderen dringenden Gründen auch an den Seuchenort begeben. 
Das Auftreten einer Seuche ist ebenso wie deren Erlöschen unverzüglich auch 
dem Bezirksdirektor mitzuteilen. 
§ 22. 
Jedes zu ihrer Kenntnis kommende seuchenartige Auftreten einer Tier- 
krankheit, die nicht zu den anzeigepflichtigen Seuchen gehört, haben die 
Bezirkstierärzte zu untersuchen und der zuständigen Verwaltungsbehörde sowie dem
	        
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