(Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 137
stehend genannten Seuchen verendeter Tiere können jedoch den Kadaververnichtungs-
anlagen zugeführt werden. Der Landestierarzt hat der Zerlegung derartiger Ka-
daver beizuwohnen.
Von dem erstmaligen Ausbruch der Maul= und Klauenseuche bei einem neuen
Seuchengang in ihren Bezirken haben die Bezirkstierärzte dem Landestierarzt
ebenfalls auf dem raschesten Wege Nachricht zugehen zu lassen.
Erscheinen zur Feststellung von Senuchen wissenschaftliche Untersuchungen von
Kadavern oder einzelner Teile derselben erforderlich, so sind diese unter Beachtung
der hierzu erlassenen Vorschriften an die Veterinäranstalt in Jena einzusenden.
Der Sendung ist ein ausreichender Bericht über die gemachten Beobachtungen
beizufügen. Die Anstalt hat auf Verlangen die zur Versendung notwendigen
Gläser, Kisten usw. einzusenden; doch darf dadurch die Schnelligkeit der Einsendung
der Organe nicht leiden.
Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz und Geflügelcholera
gelten erst dann als festgestellt, wenn die betreffenden Erreger bakteriologisch oder
biologisch nachgewiesen sind.
8 20.
Erscheint bei Seuchenfällen die Anordnung außerordentlicher und tief ein—
schneidender, im Gesetz- oder Verordnungswege nicht zwingend vorgesehener
Maßregeln notwendig, so haben die Bezirkstierärzte an das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern, zu berichten, von diesem Berichte aber der
zuständigen Verwaltungsbehörde ebenfalls Kenntnis zu geben.
8 21.
Während des Verlaufs einer Seuche haben sich die Bezirkstierärzte über deren
Stand und die Durchführung der angeordneten Maßregeln unterrichtet zu halten
und können sich zu diesem Zwecke, namentlich wenn größere Bestände verseucht
sind, oder aus anderen dringenden Gründen auch an den Seuchenort begeben.
Das Auftreten einer Seuche ist ebenso wie deren Erlöschen unverzüglich auch
dem Bezirksdirektor mitzuteilen.
§ 22.
Jedes zu ihrer Kenntnis kommende seuchenartige Auftreten einer Tier-
krankheit, die nicht zu den anzeigepflichtigen Seuchen gehört, haben die
Bezirkstierärzte zu untersuchen und der zuständigen Verwaltungsbehörde sowie dem