138 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.)
Landestierarzt über das Ergebnis ihrer Untersuchung und die etwa zu ergreifenden
Maßnahmen Bericht zu erstatten.
323.
liber vorgenommene Besichtigungen und Revisionen ist im Jahresbericht (89
Ziff. 4), in dringenden Fällen, namentlich wenn die Abstellung vorgefundener
Mißstände verweigert wird, sofort an den Bezirksdirektor Bericht zu erstatten.
O. Görderung der Tierhaltung und Tierzucht.
8 24.
Im Interesse der landwirtschaftlichen Tierhaltung haben sich die Bezirks-
tierärzte über die in ihren Bezirken bestehenden Verhältnisse, welche von allgemeiner
Bedeutung für die Gesundheit der landwirtschaftlichen Haustiere oder einzelner
Gattungen sein können, so über den Zustand des Bodens, der Weiden, Wasser-
läufe und Brunnen, den Einfluß gewerblicher Anlagen, sowie über die Fütterung,
Haltung, Benutzung, Verwertung der Tiere usw. zu unterrichten und auf die Be-
seitigung vorgefundener Mängel möglichst hinzuwirken.
Sie haben ferner nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß bei Stallneubauten
den Anforderungen der Hygiene Rechnung getragen wird.
§ 25.
Auf die Förderung und Hebung der Tierzucht haben die Bezirkstierärzte
nach Möglichkeit bedacht zu sein, die in dieser Hinsicht bestehenden Einrichtungen
und den Vollzug bestehender Vorschriften zu überwachen.
Sie haben sich selbst über Zuchtverhältnisse, Zuchtrichtungen u. dergl. unter-
richtet zu halten und durch Belehrungen im privaten Verkehr und in landwirtschaft-
lichen Vereinen im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer und den Tierzucht-
inspektoren die Zucht der Haustiere zu fördern.
Die Mitwirkung der Bezirkstierärzte bei den Körkommissionen, den Prämiierungs-
kommissionen bei öffentlichen Tierausstellungen und Tierschauen richtet sich nach
den bestehenden Vorschriften.
8 26.
Die Bezirkstierärzte sollen bestrebt sein, das landwirtschaftliche Vereinswesen
durch sachverständigen Rat, Besuch der Versammlungen und belehrende Vorträge zu
unterstützen, im Verkehr mit dem einzelnen Landwirt das Verständnis für eine