(Anstellungsgrundsätze II.) 211
sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw.,
deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur
solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die Staats-
angehörigkeit besitzen.
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die
Stellen des Unterbeamtendienstes.
Erläut. d. Bundesrats I. Zu § 1.
Der Ziwvilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben ihren
Inhabern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
8 2.
Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal=
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung
auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Ein-
wohnern zu beschränken.
§ 3.
(1.) Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unter-
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn
die Besoldung der Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben,
Reinschriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammen-
hängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
(2.) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter usw.
an den Stellen unter Abs. 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Abs. 1
Nr. 2 auf zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder
der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen
den ausschließlichen Vorbehalt untunlich macht.