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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Juni 1873.
Im Namen und Auftrag Unsres Herrn Vaters,
Königliche Hoheit und Gnaden.
Carl August.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung,
die Auslegung der §§. 4 und 6 der
Wahlordnung zur Kirchgemeinde-Ordnung
betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(63) I. Von der Direktion der Sächsischen Feuer-Versicherungs= Genossenschaft zu
Chemnitz ist an Stelle ihres bisherigen Haupt-Agenten, Kaufmann Bornmüller
zu Apolda, der Steuer-Kontroleur a. D. O. Keil zu Weimar als Haupt-Agent
der gedachten Genossenschaft für das Großherzogthum bestellt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 14. Juli 1871 (Reg.-Blatt
von 1871 S. 129) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Mai 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Schmith.
(64) II. Zufolge höchster Entschließung wird vom 1. Juli d. J. an das Groß-
herzogliche Steueramt zu Berka a./W. aufgehoben, und auf Grund des §S. 43
des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850
(Seite 117 des Reg.-Blatts von 1850) die Steuer-Rezeptur für den Bezirk
des bisherigen Steueramtes Berka a./W. dem Großherzoglichen Rechnungsamte
zu Gerstungen übertragen.