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und einhalb Prozent jederzeit ablösbare jährliche Rente von Ein Tausend
ein Hundert sieben und neunzig Thalern und zwar die Großherzoglich Säch-
sische Regierung zu vier Fünftheilen und die Fürstlich Reußische Regierung
zu einem Fünftheile
und
2) auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Miethe von Ein Tausend Thalern
und zwar die Großherzoglich Sächsische Regierung Achthundert Thaler, die
Fürstlich Reußische Regierung Zweihundert Thaler für diejenigen Räumlich-
keiten, welche nicht ausschließlich für Coburg-Gothaische Zuchthaussträflinge
benutzt werden, als: Wohnung des Direktors, Wachtlokale, Arbeitssäle, Wirth-
schaftsräume aller Art, für Rechnung der Anstalt bewirthschaftete Gärten, Er-
bolungsplätze und dergleichen,
mithin auf die Dauer von 35 Jahren die Großherzoglich Sächsische Regierung
die Summe von 1757 Thlr. 18 Sgr. die Fürstlich Reußische Regierung die
Summe von 439 Thlr. 12 Sgr. und nach Ablauf von 35 Jahren bei Fort-
dauer des Vertrags Erstere die Summe von 800 Thalern, Letztere die Summe
von 200 Thalern jährlich in vierteljährlichen Raten an die Staatskasse zu Gotha
portofrei zu zahlen.
Die Kosten der Unterhaltung der Gebäude und die Feuerversicherungs-Prämie
werden von der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen.
Artikel 7.
Außerdem zahlen die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische
Regierung für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden
Straftag denjenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwach-
sene Gesammtaufwand der Zuchthaus-Verwaltung, jedoch ohne Berechnung irgend
eines Zinsbetrags für den Bau= oder Grundwerth der Anstalt und mit Abzug der
bei der Zuchthausverwaltung selbst erwachsenden Einnahmen, namentlich durch Arbeits-
verdienst der Sträflinge, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher während des
Jahres detinirter Sträflinge dividirt wird.
Die kontrahirenden Regierungen einigen sich über den Voranschlag über Ein-
nahme und Ausgabe bei der Verwaltung des Zuchthauses. Eine Aenderung dieses
Voranschlags bedarf allseitiger Zustimmung.
In dieser Vereinbarung werden zugleich diejenigen Posten des Voranschlags
bezeichnet, bezüglich deren eine Ueberschreitung desselben ausgeschlossen ist.