Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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und einhalb Prozent jederzeit ablösbare jährliche Rente von Ein Tausend 
ein Hundert sieben und neunzig Thalern und zwar die Großherzoglich Säch- 
sische Regierung zu vier Fünftheilen und die Fürstlich Reußische Regierung 
zu einem Fünftheile 
und 
2) auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Miethe von Ein Tausend Thalern 
und zwar die Großherzoglich Sächsische Regierung Achthundert Thaler, die 
Fürstlich Reußische Regierung Zweihundert Thaler für diejenigen Räumlich- 
keiten, welche nicht ausschließlich für Coburg-Gothaische Zuchthaussträflinge 
benutzt werden, als: Wohnung des Direktors, Wachtlokale, Arbeitssäle, Wirth- 
schaftsräume aller Art, für Rechnung der Anstalt bewirthschaftete Gärten, Er- 
bolungsplätze und dergleichen, 
mithin auf die Dauer von 35 Jahren die Großherzoglich Sächsische Regierung 
die Summe von 1757 Thlr. 18 Sgr. die Fürstlich Reußische Regierung die 
Summe von 439 Thlr. 12 Sgr. und nach Ablauf von 35 Jahren bei Fort- 
dauer des Vertrags Erstere die Summe von 800 Thalern, Letztere die Summe 
von 200 Thalern jährlich in vierteljährlichen Raten an die Staatskasse zu Gotha 
portofrei zu zahlen. 
Die Kosten der Unterhaltung der Gebäude und die Feuerversicherungs-Prämie 
werden von der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen. 
Artikel 7. 
Außerdem zahlen die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische 
Regierung für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden 
Straftag denjenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwach- 
sene Gesammtaufwand der Zuchthaus-Verwaltung, jedoch ohne Berechnung irgend 
eines Zinsbetrags für den Bau= oder Grundwerth der Anstalt und mit Abzug der 
bei der Zuchthausverwaltung selbst erwachsenden Einnahmen, namentlich durch Arbeits- 
verdienst der Sträflinge, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher während des 
Jahres detinirter Sträflinge dividirt wird. 
Die kontrahirenden Regierungen einigen sich über den Voranschlag über Ein- 
nahme und Ausgabe bei der Verwaltung des Zuchthauses. Eine Aenderung dieses 
Voranschlags bedarf allseitiger Zustimmung. 
In dieser Vereinbarung werden zugleich diejenigen Posten des Voranschlags 
bezeichnet, bezüglich deren eine Ueberschreitung desselben ausgeschlossen ist.
	        
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