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Reußischen Staatsgebiete wieder aufzunehmen, ohne daß es eines Nachweises be-
darf, daß dieselbe in dem genannten Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Un-
terstützungswohnsitz hat.
Artikel 12.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Artikel 1 auf fünf-
und zwanzig Jahre festgesetzten Vertragszeit von einem der kontrahirenden Theile
die Kündigung dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf
fünf und zwanzig Jahre,
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünf und zwanzigjährige Vertragszeit ab-
läuft, verlängert angesehen werden.
Auch innerhalb der festgesetzten Vertragszeit können die Großherzoglich Säch-
sische und die Fürstlich Reußische Regierung unter Einhaltung einer dreijährigen
Kündigungsfrist den Vertrag auflösen.
Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifikation
vorgelegt werden und nachdem zu dem Vertrag die vorbehaltene ständische Geneh-
migung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Korrespon-
denzwege in kürzester Frist bewirkt werden.
Gegenwärtiger Vertrag ist in vier gleichlautenden Exemplaren, dem einen für
die Großherzoglich Sächsische, dem zweiten und dem dritten für die Herzoglich
Sachsen-Coburg und Gothaische und dem vierten für die Fürstlich Reußische Re-
gierung ausgefertigt und unterschrieben worden.
So geschehen Coburg den 9. November 187 1.
G□—————
Dr. Rudolph Flemming.
G Rudolph Brückner.
O Heinrich Hornbostel.
6 Hermann Seifarth.