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das Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum
Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, vom
18. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5
und 6 des Regierungsbezirks Oppeln im Königreich Preußen, vom
20. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr
1873, vom 22. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen
Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirth-
schafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 im Königreich Bayern,
vom 23. Juni 1873; unter
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Ge-
setz vom 7. April 1869 über Maßregeln gegen die Rinderpest, vom
9. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes
über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-
Gesetzblatt S. 51) vom 30. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen
Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs= Eisenbahn-Amtes,
vom 27. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen
an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, sowie an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873; unter
die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichs-
beamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni
1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 2c., vom
30. Juni 1873; unter
das Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf-
fahrteischiffe, vom 28. Juni 1873; unter