Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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das Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs- 
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum 
Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, vom 
18. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 
und 6 des Regierungsbezirks Oppeln im Königreich Preußen, vom 
20. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 
1873, vom 22. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen 
Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirth- 
schafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 im Königreich Bayern, 
vom 23. Juni 1873; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Ge- 
setz vom 7. April 1869 über Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 
9. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes 
über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes- 
Gesetzblatt S. 51) vom 30. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen 
Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs= Eisenbahn-Amtes, 
vom 27. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 
an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, sowie an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873; unter 
die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichs- 
beamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 
1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen 2c., vom 
30. Juni 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf- 
fahrteischiffe, vom 28. Juni 1873; unter
	        
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