Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  21.  August  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

(84]  I1.  Nachträglich  zu  den  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  wegen
Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  ist  von  dem  Bundesrathe  beschlossen
  worden:

1)  daß  die  sogenannte  Bier=  oder  Zucker-Kouleur  als  ein  Malz-Surrogat  im

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Sinne  des  §.  1  Ziffer  7  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872  anzusehen  und  mithin  bei  der  Verwendung  zur  Bieroder
  Essig-Bereitung  zum  Steuersatze  vom  1  Thlr.  10  Sgr.  vom  Zentner
zu  unterwerfen  ist;

daß  solchen  auf  Deklaration  steuernden  Brauern,  welche  Zucker,  Syrup
oder  nicht  besonders  benannte  Malz-Surrogate  (§.  1  Ziffer  5  bis  7  des
Brausteuergesetzes)  zu  dem  bereits  gekochten  Biere,  z.  B.  auf  dem  Kühlschiffe,
  den  Stellbottichen,  den  Gährgefäßen,  den  Lagerfässern  oder  Flaschen
zusetzen  (§.  18  Absatz  2  des  Gesetzes  von  Ziffer  9  III.  Absatz  2  der
Ausführungs-Bestimmungen)  von  der  Direktiv-Behörde  eine  besondere
Fixation  der  von  diesen  Stoffen  zu  entrichtenden  Brausteuer  nach  den
Grundsätzen  in  Anlage  1  zu  Ziffer  3  der  Ausführungs-Bestimmungen  gestattet
  oder  auch  unter  Anordnung  geeigneter  Kontrole  nachgelassen  werden
kann,  die  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitabschnittes  auf  den  Lagerfässern
oder  Flaschen  zuzusetzende  Menge  von  Malz-Surrogaten  der  gedachten  Art
im  Ganzen  voraus  zu  deklariren.

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