Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. November 1872 (Seite 
425 ff. des Reg.-Blatts) werden diese Beschlüsse behufs Nachachtung hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Juli 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
([85] II. Nach Beschluß der bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine 
betheiligten Regierungen werden die Veränderungen in dem Stande und in den 
Befugnissen der Zoll= und Steuer-Stellen des Deutschen Zollgebiets mit 
Rücksicht darauf, daß die Bekanntmachung derselben in dem von dem Reichskanzler- 
amte herausgegebenen „Zentralblatte für das Deutsche Reich“ erfolgt, künftig nicht 
mehr durch das „Amtsblatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll- und 
Handels-Vereins“ (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 9. April 1864 Seite 60 
des Reg.-Blatts) zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 25. Juli 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
K. Bergfeld. 
(861 III.. Auf Grund eines von dem Bundesrathe unter §. 464 der Protokolle 
gefaßten Beschlusses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem 
Geltungsbereich der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 den nach §. 44 der 
Gewerbeordnung ausgestellten Legitimationsscheinen (oder Legitimationskarten) in 
Bezug auf Befugnisse und Steuerbefreiung der Handelsreisenden die Wirkung der 
nach Artikel 26 des Zollvereinigungs = Vertrags vom 8. Juli 1867 auszustellenden 
Legitimationskarten beigelegt werden soll. 
Weimar am 4. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith.
	        
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