Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1870  (Seite  44
des  Reg.-Blatts  von  1870)  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.



Weimar  am  13.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

"90]  Das  23.,  24.  und  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1873  enthalten

unter

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954  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs,  vom
7.  Juli  1873;  unter

955  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Redaktion  des  Zolltarifs,  vom
12.  Juli  1873;  unter

956  die  Verordnung,  betreffend  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Disciplinar-Kammern,
  vom  11.  Juli  1873;  unter

957  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über
die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken,  vom  11.  Juli  1873;
unter

958  die  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Feststellung  des  Etats  der
Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das  Jahr  1873;  unter

959  die  Verordnung,  betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  der  Postund
  Telegraphen  -Beamten,  vom  12.  Juli  1873;  unter

960  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker,  vom

15.  Juli  1873;  unter

die  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der

gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen,

vom  20.  Juli  1873;  unter

962  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  des  Deutschen
  Reichs  für  das  Jahr  1874,  vom  5.  Juli  1873;  unter

963  die  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  des  Reichsheeres
für  das  Jahr  1874,  vom  12.  Juli  1873.

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Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.