Einführungsgesetz 88 24, 26. 495
sichtlich einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden
die bisherigen Bestimmungen Anwendung. 3)
5. Für die Wiederaufnahme") eines durch rechtskräftiges
Urtheil geschlossenen Verfahrens sind die
Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung auch
dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage
des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung
erlassen oder rechtskräftig geworden war.
6. Auf die Strafvollstreckung 5) finden die Vorschriften
der Militärstrafgerichtsordnung Anwendung, auch
wenn die Strafe nach den bisherigen Vorschriften
über das Verfahren erkannt ist.
1) Vgl. §§ 8 ff. des EcG. zur RStr P.
2) Es ist selbstverständlich vorausgesetzt, daß diese „nochmalige
Entscheidung“ am Tage des Inkrafttretens der Mtr G.
noch nicht ergangen ist. Anderenfalls würde nach Abs. 2 zu
verfahren sein.
3) Es ist stets ein neues Urteil zu erlassen und in diesem
das frühere Kontumazialurteil aufzuheben, selbst wenn in der
Sache Unzuständigkeitserklärung geboten ist. RMGer. III
(bayer.) 8. Juli 1903. E. 5,244. Eingezogene Gelder werden
sicht herausgegeben. Vgl. § 258 der Pr. Mtr G. v. 3. April
4) Vgl §§ 436 ff. RMGer. E 1,81. E. 3,59. E. 3,196.
5) Vgl. 5§ 450 ff.
25. Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerichte
und staatsanwaltschaftlichen Behörden bei denselben,
sowie darüber, ob und inwieweit solche mit
Rücksicht auf die Vorschrift des § 24 Nr. 2 einstweilen
fortbestehen, oder welche Beamte im Falle der Aufhebung
an die Stelle der bisherigen Militärjustizbeamten
treten sollen, wird für die Marine durch Keiserliche
Verordnung, im Uebrigen durch Verordnung des betreffenden
Kontingentsherrn Bestimmung getroffen.
Für die Fälle des § 24 Nr. 2 können die Befugnisse
der obersten Militärgerichte durch Kaiserliche Ver-