Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Einführungsgesetz  88  24,  26.  495

sichtlich  einer  bereits  eingezogenen  Geldstrafe  finden
die  bisherigen  Bestimmungen  Anwendung.  3)

5.  Für  die  Wiederaufnahme")  eines  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  sind  die
Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung  auch
dann  maßgebend,  wenn  das  Urtheil  vor  dem  Tage
des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
erlassen  oder  rechtskräftig  geworden  war.

6.  Auf  die  Strafvollstreckung  5)  finden  die  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung  Anwendung,  auch
wenn  die  Strafe  nach  den  bisherigen  Vorschriften
über  das  Verfahren  erkannt  ist.

1)  Vgl.  §§  8  ff.  des  EcG.  zur  RStr  P.

2)  Es  ist  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  diese  „nochmalige
  Entscheidung“  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Mtr  G.
noch  nicht  ergangen  ist.  Anderenfalls  würde  nach  Abs.  2  zu
verfahren  sein.

3)  Es  ist  stets  ein  neues  Urteil  zu  erlassen  und  in  diesem
das  frühere  Kontumazialurteil  aufzuheben,  selbst  wenn  in  der
Sache  Unzuständigkeitserklärung  geboten  ist.  RMGer.  III
(bayer.)  8.  Juli  1903.  E.  5,244.  Eingezogene  Gelder  werden
sicht  herausgegeben.  Vgl.  §  258  der  Pr.  Mtr  G.  v.  3.  April

4)  Vgl  §§  436  ff.  RMGer.  E  1,81.  E.  3,59.  E.  3,196.
5)  Vgl.  5§  450  ff.

25.  Ueber  die  Aufhebung  der  bestehenden  Militärgerichte
  und  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  bei  denselben,
  sowie  darüber,  ob  und  inwieweit  solche  mit
Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §  24  Nr.  2  einstweilen
fortbestehen,  oder  welche  Beamte  im  Falle  der  Aufhebung
  an  die  Stelle  der  bisherigen  Militärjustizbeamten
treten  sollen,  wird  für  die  Marine  durch  Keiserliche
Verordnung,  im  Uebrigen  durch  Verordnung  des  betreffenden
  Kontingentsherrn  Bestimmung  getroffen.

Für  die  Fälle  des  §  24  Nr.  2  können  die  Befugnisse
  der  obersten  Militärgerichte  durch  Kaiserliche  Ver-