thumbs : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. I. Band. (1)

verdächtigen  Erscheinungen  zeigen,  und  ihre  Unverdächtigkeit  durch  den  beamteten  Wieroct

festgestellt  ist;

rücksichtlich  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  wenn  sich  nach  dem  Gutachten  des  beomter,

Thierarztes  der  Verdacht  als  nicht  begründet  herausgestellt  hat,  und  örtliche  Krankheit

erscheinungen,  Zeichen  von  Schwäche  und  Abmagerung  nicht  mehr  vorliegen;  .

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  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgter  Kastration.

S.  115.  .
Die  nach  Vorschrift  des  8.  113  angeordneten  Schutzmaßregeln  find  aufzuheben,  sobald  vit
Krankheit  erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.

S.  116.  «

Die  Polizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Krankheit  durch  amtliche  Publikation  zur  offentlh
Kenntniß  zu  bringen  und  dabei  bekannt  zu  machen  (F.  111),  welche  Hengste  und  Stuten  auf  3  Jah
von  der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen  sind.

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II.  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs.

F.  117.
Ist  der  Bläschenausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die  amtliche  Untersuchung
(§.  12  des  Gesetzes)  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  der  kranken  Thiere  oder  dessen  Vertreter  angehalte
werden,  die  Thiere  bis  zu  ihrer  vollständigen  Heilung  von  der  Begattung  auszuschließen.  Ein  Wechse
des  Standorts  oder  Gehöfts  ist  während  der  Dauer  der  Krankheit  verboten.

g.  118.
Nach  Feststellung  des  Bläschenausschlages  ist  von  der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thier
arzte  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  Krankheitserscheinungen  schon
standen  haben  und  ob  neuerdings  Pferde  bezw.  Rindviehstücke  mit  den  kranken  Thieren  in  geschlechtlice
Berührung  gekommen  find.
Von  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten  anderen  Polizet
behörden  Mittheilung  zu  machen.

g.  119.  .
Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  nach  §.  117  angeordnete  Schutzmaßregel  ist  aufzuheben
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  der  Ausschlag  bei  den  kranken  Thieren  vollständ
abgeheilt  ist.