— 4 -außer
Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen §. 1 Absatz 2 und 3 dieses
Gesetzes unvereinbar sind, schon mit dessen Verkündung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 ist abgedrucht im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 473-478.
Dieselbe ist von dem, die Anlage des vorstehenden Gesetzes (§. 1) bildenden Abdrucke
nur darin verschieden, daß in dem letzteren die Artikel 4, 8, 22 und 23
fehlen, welche inzwischen aufgehoben oder gegenstandlos geworden sind