Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Ueber  den  Eintritt  der  Voraussetzung,  über  die  Art  und  die  Höhe  des
Beitrags  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  nach  Anhörung  des
kommunalständischen  Verwaltungsausschusses  die  Bezirksregierung.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  die  Beschwerde  an  die  Resfortministr  statt.

S.  8.
Durch  Beschluß  des  kommunalständischen  Verwaltungsausschusses  können  Versetzung  von  Weunter

  Zustimmung  der  Bezirksregierung  Gemeinde=  und  Ortswege,  sowie  neu  er  rseiben  Gatanzulegende
  Wege  zu  Landwegen  2c.,  Landwegge  .  zu  Gemeinde=  und  Ortswegen  andere  r
erklärt,  desgleichen  Landstraßen  und  die  sonstigen  in  das  Eigenthum  und  die
Unterhaltung  des  kommunalständischen  Verbandes  übergegangenen  früheren  Staatsstraßen
  aufgegeben  oder  zu  Landwegen  2c.,  sowie  Landwege  2c.  zu  Landstraßen  2c.
erklärt  werden.
Dem  Beschlusse  hat  die  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  2c.  und  Kreise
voranzugehen.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Beschwerde  an  die  Ressortminister  statt.

S.  9.

Der  kommunalständische  Verband  ist  verpflichtet,  den  durch  den  Beschluß  Geerssichtungen  kes
des  Bundesraths  vom  25.  Juni  1869  im  Interesse  der  Telegraphenverwaltung  iwstanen
festgestellten  Anforderungen  bezüglich  der  zufolge  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  graphenverwaltung.
(Gesetz-Samml.  1875  K  4907  ff.)  in  sein  Eigenthum  und  seine  Unterhaltung
übergegangenen  früheren  Staatsstraßen,  sowie  der  auf  seine  Kosten  neu  anzulegenden
  Straßen  zu  genügen.

S.  10.

Die  Bestimmungen  der  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Cassel  zur  Zeit  Schlußbestimmung.
geltenden  Wegegesetze  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  oder  abgeändert  sind,  bestehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Xr.  8630—8631.)  34“