Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 56. (56e)

—  4 -außer

  Kraft,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen      §.  1  Absatz  2  und  3  dieses
Gesetzes  unvereinbar  sind,  schon  mit  dessen  Verkündung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
17.  August  1868  ist  abgedrucht  im  Bundes-Gesetzblatt  für  1868  Seiten  473-478.
Dieselbe  ist  von  dem,  die  Anlage  des  vorstehenden  Gesetzes  (§.  1)  bildenden  Abdrucke
  nur  darin  verschieden,  daß  in  dem  letzteren  die  Artikel  4,  8,  22  und  23

fehlen,  welche  inzwischen  aufgehoben  oder  gegenstandlos  geworden  sind