Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwen- 
dung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Ge- 
sellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vor- 
behalt des an den Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Re- 
kurses unbedingt Folge zu leisten. 
Die durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesell- 
schaft nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausführung 
und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues 
der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei der Königlich Preußi- 
schen General = Staats-Kasse zu Berlin ein Betrag von 5% des auf 
12,500,000 Thaler festgesetzten Aktien-Kapitals in baar oder in deutschen 
Staats= oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren, oder in 
deutschen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung aller dieser 
Effekten nach dem Kurswerthe) nebst den noch nicht fälligen Zins-Coupons und 
den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfändigungsur- 
kunde erklärt werden, daß diese Kaution den betheiligten Staats-Regierungen 
zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit 
der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sichergestellt werden 
sollen, in Verzug kommt. 
Die Rückgabe der Zinscoupons erfolgt an den Verfallterminen, kann 
jedoch vom Königlich Preußischen Handels-Ministerium inhibirt werden, wenn 
nach dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft sich einer 
Verzögerung des Baues schuldig macht. 
Die Rückgabe der Kaution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren 
Verpflichtungen zur planmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn 
überall genügt hat. 
Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Halte- 
stellen au hierzu geeigneten horizontalen Stellen verpflichtet, wenn und so- 
weit die betheiligten Staats-Regierungen solches im Verkehrsinteresse für 
erforderlich erachten. 
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II. 
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel 
hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs- nud einen 
33“
	        
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