Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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die  solide  und  vorschriftsmäßige  Ausführung  des  Baues,  sowie  die  Verwendung
  geeigneter  Materialien  und  Betriebsmittel  zu  überwachen  hat.  Die  Gesellschaft
  ist  verbunden,  den  Anforderungen  des  Kommissarius  unter  Vorbehalt
  des  an  den  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  binnen  zehntägiger  präklusivischer  Frist  einzulegenden  Rekurses
  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Die  durch  diese  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die  Gesellschaft

  nach  der  Bestimmung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  erstatten.
Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden  planmäßigen  Ausführung
und  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  aller  übrigen  bezüglich  des  Bahnbaues
der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten  muß  bei  der  Königlich  Preußischen
  General  =  Staats-Kasse  zu  Berlin  ein  Betrag  von  5%  des  auf
12,500,000  Thaler  festgesetzten  Aktien-Kapitals  in  baar  oder  in  deutschen
Staats=  oder  von  einem  deutschen  Staate  garantirten  Papieren,  oder  in
deutschen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  (unter  Berechnung  aller  dieser
Effekten  nach  dem  Kurswerthe)  nebst  den  noch  nicht  fälligen  Zins-Coupons  und
den  Talons  hinterlegt  und  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Verpfändigungsurkunde
  erklärt  werden,  daß  diese  Kaution  den  betheiligten  Staats-Regierungen
zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich  verfällt,  wenn  die  Gesellschaft  mit
der  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  durch  die  Kaution  sichergestellt  werden
sollen,  in  Verzug  kommt.

Die  Rückgabe  der  Zinscoupons  erfolgt  an  den  Verfallterminen,  kann
jedoch  vom  Königlich  Preußischen  Handels-Ministerium  inhibirt  werden,  wenn
nach  dessen  lediglich  maßgebender  Entscheidung  die  Gesellschaft  sich  einer
Verzögerung  des  Baues  schuldig  macht.

Die  Rückgabe  der  Kaution  selbst  erfolgt,  sobald  die  Gesellschaft  ihren

Verpflichtungen  zur  planmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn
überall  genügt  hat.
Die  Gesellschaft  ist  zur  nachträglichen  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltestellen
  au  hierzu  geeigneten  horizontalen  Stellen  verpflichtet,  wenn  und  soweit
  die  betheiligten  Staats-Regierungen  solches  im  Verkehrsinteresse  für
erforderlich  erachten.

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II.

Zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung  der  Bahn  und  ihrer  Betriebsmittel
hat  die  Gesellschaft  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  einen  Erneuerungs-  nud  einen

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