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von Seiner Majestät dem Könige von Bayern:
Allerhöchst= Ihr Staatsrath im außerordentlichen Dienste und Präsident der
Regierung von Schwaben und Neuburg r2c. Winfried Hörmann von
Hörbach
bestimmt.
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und
die Differenzen einer eingehenden Erörterung unterzogen hatten, vorbehaltlich der
Ratifikation Ihrer Allerhöchsten Souveräne sich über nachstehende Vertragsbestim-
mungen geeinigt.
Artikel 1.
Seine Majestät der König von Bayern begeben Sich aller Hoheitsrechte,
welche Allerhöchst Dieselben bisher im Innern der Großherzoglich Sächsischen En-
klave Ostheim im Besitze gehabt und ausgeübt haben, mit den in Artikel 2 be-
stimmten Ausnahmen zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen-Weimar-Eisenach und treten an des Letzteren Königliche Hoheit insbesou-
dere die bisher von Bayern ausgeübten Besteuerungs= und Jurisdiktionsrechte über
die in der Anlage I bezeichneten innerhalb der Flurgrenzen der Großherzoglich
Sächsischen Gemeinden Ostheim, Sondheim und Urspringen gelegenen Realitäten mit
einer Gesammtarea von 463,634 bayerischen Tagwerken oder 157,670 Hektaren ab.
Artikel 2.
Die in der Anlage II aufgeführten Objekte, über welche die Krone Bayern
die Hoheit bereits bisher innegehabt hat, mit einer Gesammtarea von 33,620 baye-
rischen Tagwerken, oder 114 1 Hektaren verbleiben auch für die Zukunft mit dem
vollen Umfange der Landeshoheit beim Königlich Bayerischen Territorium und werden
als dessen Bestandtheil von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sach-
sen-Weimar-Eisenach ausdrücklich anerkannt.
Artikel 3.
Seine Majestät der König von Bayern treten die Landeshoheit mit allen
Rechten und Folgen über die bisher zur baperischen Steuergemeinde Fladungen ge-
hörigen, im Eigenthum des Großherzoglich Sächsischen Kammerfiskus stehenden An-
theile am s. g. Höhl, Plan-Nummern 7993, 7994 und 7995 mit zusammen
22,421 Bayerischen Tagewerken, oder 7,5637 Hektaren an Seine Königliche Hoheit
den Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach ab.