Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Insbesondere verzichten auf alle Zeiten 
1) Seine Majestät der König von Bayern, für Sich und Seine Nachfolger 
auf alle Ansprüche, welche von Königlich Bayerischer Seite auf die Landes- 
boheit über die vormals reichsritterschaftlichen Besitzungen in den zum Groß- 
herzoglich Sächsischen Territorium gehörigen Gemeinden Birx und Franken- 
heim erhoben worden sind oder etwa noch erhoben werden könnten, 
ingleichen verzichten auf alle Zeiten 
2) Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, für 
Sich und Seine Nachfolger auf alle Ansprüche, welche von Großherzoglich 
Sächsischer Seite in Bezug 
a) auf die Hoheitsrechte über die im Königlich Bayerischen Territorium ge- 
legenen, vormals von Rosenbach'schen und von Erthal'schen Lehen, be- 
sonders zu Maßbach, Volkershausen, Poppenlauer, Weichtungen, Gochs- 
heim u. s. w. 
b) auf den vormals von Rosenbach'schen Zehnten in Zeil, 
c) auf die Hoheit über verschiedene, seinerzeit von der Großherzoglich 
Würzburgischen, beziehungsweise Königlich Bayerischen Regierung okkupirte, 
jetzt im Königlich Bayerischen Territorium gelegene vormals reichsritter- 
schaftliche Besitzungen, sowie 
4) in Bezug auf den Entgang der aus den in littera a mit c auf- 
geführten Rechten, dann aus dem seitherigen Bayerischen Hoheits= und 
Lehenbesitz im Innern der Großherzoglich Sächsischen Enklave Ostheim 
geflossenen resp. noch fließenden Renten und Kapitalien, endlich in 
Bezug 
e) auf das Recht zur Besetzung der ersten protestantischen Schulstelle zu 
Maßbach und der Schulstellen zu Madenhausen und Völkershausen 
früher erhoben worden sind oder etwa noch erhoben werden könnten. 
Artikel 11. 
Seine Majestät der König von Bayern erklären, daß das von Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach angesprochene Patro- 
natsrecht bezüglich der protestantischen Pfarrstelle zu Maßbach, Königlich Bayerischen 
Bezirksamts Kissingen, Ihrerseits unter die in Artikel 10 Ziffer 2 littera a auf-
	        
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