Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artikel 22. 
Die Vereinigung der beiderseitigen Steuerkataster, Grund= und Fundbücher, 
dann die Herstellung der zur Katastrirung, Bonitirung oder Steuereinschätzung und 
Kartirung der gegenseitigen Abtretungsobjekte erforderlichen Arbeiten, sowie die Be- 
richtigung der Grundsteuerkataster = Auszüge, beziehungsweise auf Großherzoglich 
Sächsischer Seite — der Erwerbsurkunden —, und der gemeindlichen Steuerpläne 
und Flurkarten erfolgt, ohne daß die Besitzer der betheiligten Realitäten oder die 
betreffenden Gemeinden für die dadurch erwachsenden Kosten in Anspruch genommen 
werden dürfen. Die beiderseitigen Steuerbehörden werden sich bei Durchführung 
dieser Arbeiten bereitwillig jede etwa erforderliche Unterstützung leisten. 
Artikel 23. 
Die Bayerischen Staatsangehörigen, welche im Innern der Großherzgoglich 
Sächsischen Enklave Ostheim in den bisher der Königlich Bayerischen Hoheit unter- 
worfenen Häusern wohnen, verbleiben auch künftig im Besitze der Bayerischen Staats- 
angehörigkeit, insolange sie dieselbe nicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 
1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit verlieren. 
Artikel 24. 
Die in den Großherzoglich Sächsischen Orten Ostheim und Sondheim be- 
findlichen, bisher unter Königlich Bayerischer Hoheit gestandenen Gebäude, welche 
bis jetzt in der Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt für die sieben dießrheinischen 
Regierungsbezirke des Königreiches Bayern versichert waren, bleiben, soferne nicht 
inzwischen ihr Austritt in gesetzlich zulässiger Weise erwirkt wird, dieser Anstalt 
bis zum Schlusse des Versicherungsjahres 187½/5, welcher am 30. September 1875 
eintritt, einverleibt, und sind deren Besitzer gehalten, ihre Schuldigkeit für das ge- 
dachte Versicherungsjahr an Vor-, Zwischen= und Haupt-Ausschlägen, dann Eintritts- 
gebühren an die gedachte Anstalt abzuführen. 
Das Großherzoglich Sächsische Rechnungsamt Ostheim ist verpflichtet, die 
an dieser Schuldigkeit nach dem Uebergange der Hoheit (Artikel 13) erst verfallen- 
den oder noch rückständigen Leistungen nach den vom Königlich Bayerischen Bezirks- 
amte Mellrichstadt mitgetheilten Hebregistern gegen den Bezug der in Bayern den 
gemeindlichen Perzipienten gebührenden Tantiemen von den Verfpflichteten einzuhe- 
ben und die erhobenen Beträge kostenfrei an das gedachte Königliche Bezirksamt 
abzuliefern. 
1873. 40
	        
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