Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briefe mit Werth- 
angabe mit höheren Werthbeträgen und Packete mit Werthangabe durch die be- 
stellenden Boten ausgetragen werden, kommt 
für Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. bz. 1000 Gulden eine Ge- 
bühr von 1 Sgr. bz. 3 Kr., 
für Packete mit Werthangabe: der Tarif für Briefe mit Werthangabe 
(/ Sgr. und 1 Sgr. bz. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber der an dem 
betreffenden Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen 
Packete im Einzelnen höhere Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif 
in Anwendung. 
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld- 
beträgen wird für jede Postanweisung eine Gebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr. er- 
hoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briefen mit Werthangabe und von baaren 
Geldbeträgen zu Postanweisungen finden nicht statt. 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recommandirten 
Packete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen nach dem 
Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der 
bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 1 Sgr. bz. 3 Kr. erhoben. 
Q.OIm §. XIII, das Expreßbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz 
folgende Fassung: 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei 
Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter- 
liegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im 
Falle der Vorausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe eben- 
falls nur für einen Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen 
und denselben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der Einlieferung 
voraussehen läßt, daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestellungsorte gleich- 
zeitig erfolgen werde. Die Einlieferung muß in diesem Falle nicht durch die Brief- 
kasten, sondern an der Annahmestelle der Postanstalt erfolgen. 
R. Der §. XVII, die Nebengebühr für die von den Landbriefträgern ein- 
gesammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände betreffend, erhält folgende 
Fassung:
	        
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