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In den Oehren, Gaͤngen, Treppen-Gehaͤusenzrc. sind die Fenster--Gitter zu
5 bis 6 Zoll weit eingetheilt, immer die längeren Stangen durch die kürzeren gescho-
ben, die erstern aus 6 und die lehtern aus 7 Linien starkem Eisen zu verfertigen und
gut zu befestigen.
Bei Fenster-Gestellen von Stein sollen die Gitter zwischen den Leibungen 2 Zoll
tief eingelocht, eingeseht und eingekittet werden.
Die Vorkamine sollen außerhalb der Gefängnisse angebracht werden.
Jedes Gefängniß soll mit zwei Fenster-Oeffnungen, je 54 bis 32 Schuhe lang,
21 Schuh bis 2 Schuhe 5 Zoll hoch, oder statt des zweiten Fensters mit einer kleinen
Luftzug-Oeffnung möglichst nahe an der Decke versehen werden.
Die Schlaf-Prits chen 6, Schuhe 8 Zoll lang, für eine Person 2 Schuhe 9 Foll,
für zwei Personen 4 Schuhe breit, sind, die ersteren 141 und die andern 2 Zoll tief
muldenförmig ausgearbeitet, aus einem bis drei 10 bis 11 Zoll hohen Blockhölzern,
gedübelt, zu fertigen und mit verborgenen Schrauben an den Boden zu befestigen.
Die Nachtstühle sind innerhalb der Gefängnisse gegen eine Oehrn= oder Gang-
Wandung gerichtet aus Gußeisen zu fertigen, und dergestalt einzurichten, daß jede
Bodenplatte durch die Blockwand laufend, einen emporstehenden Rand mit Nuthen
erhalte, in welche der aus einem Guß bestehende Nachtstuhl 1 Schuh 7 Zoll hoch,
1 Schuh 5 Zoll lang und breit eingesetzt und mittelst aufgenietheter Lappen an den
Seiten in die Blockwand, und gegen den Boden in das Dübelgebälk befestigt wird.
(vergl. Tab. II, Fig. a, b, c)
Diese Nachtstuͤhle werden mit gepolsterten Deckeln versehen, und nach außen, wo
die Geschirre, gleichfalls von Gußeisen, herauszunehmen sind, mit einem 2 Zoll starken
Thörchen, in ein aufgeschraubtes eichenes Gestell eingefälzt, verschließbar gemacht, wobei
der hohle Raum in der Wand noch mit einem zum Schieben gerichteten eichenen Futter,
einer Schieblade ähnlich, auszufüllen ist, das mit zwei Riegeln beschlossen wird.
(bergl. Tab. II, Fig. a, c)
Für den Abzug der Dünste aus dem innern Raume der Nachtstühle ist bei jedem
eine 2 Zoll hohe und 4 Zoll weite Röhre in die Blockwand einzusehen, und solche
außerhalb der Gefängnisse über das Dach zu führen.
(bergl. Tab. II, Fig. b, c, x)