XXIV
Nro.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
35
b) Weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgrrieben, ungepreßt, oder nur
mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, ferner
Fenster- und Tafelglas in seiner natuͤrlichen Farbe (gruͤn, halb- und ganz= weiß)
c) Glas, gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, Feschmittence, gemustertes, massives,
Glasbehänge zu Kronleuchtem, Glasknöpfe, Glaskorallen, alle diese Gegenstände
ungesärbt, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen
Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes mit Pasten (Cameen) einge.
legtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschliffenes,
unbelegtes oder belegtes, das Stück nicht über 284 Wiener Quadratzoll
ee) Alle Glas= und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Pos. 32g. fallen;
Spiegel, uneingerahmte, deren Glastafeln über 284 Wiener Quadratzol das
Stuͤck messen, und Spiegel, eingerahmte
Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz= und Schmuckarbeiten
aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Aus-
nahme jener aus Bernstein und Gagat:
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedelsteinen), in
Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als
mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen
und Platten aus unedlen Metallen, die weder versiiben noch vergolde lind,
dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl.
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedel-
steinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen,
als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stan-
ga und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind;
aaren aus Serpentinstein, Abguͤse in Gvps oder Echwefel von Mü###, *
schnittenen Steinen u. dgll.
) Steine, echte (d. i. Edel= und Halbedelsteinc) und Horallen Cccte und unechte),
bearbeitet (d. i. geschlissen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeite), dann
echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt
i0 Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, mit Ausnahme der gesaßten
Edel= und Halbedelsteine, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese
Vechindungen n nicht unter die lutzen Vaaren oder die Waaren der Pos. 32 g.
gehoͤren . .....
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten Erden:
a) Gewohnsihes, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder ohne
Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Se Fliesen und
ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelitiegel irdene e Pieijen,
einfärbig, unbemalt, Thomöhren .
1 Zu.
1 Ztr.
12
frei
frei