Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIV 
  
Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
35 
  
b) Weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgrrieben, ungepreßt, oder nur 
mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, ferner 
Fenster- und Tafelglas in seiner natuͤrlichen Farbe (gruͤn, halb- und ganz= weiß) 
c) Glas, gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, Feschmittence, gemustertes, massives, 
Glasbehänge zu Kronleuchtem, Glasknöpfe, Glaskorallen, alle diese Gegenstände 
ungesärbt, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen 
Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes mit Pasten (Cameen) einge. 
legtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschliffenes, 
unbelegtes oder belegtes, das Stück nicht über 284 Wiener Quadratzoll 
ee) Alle Glas= und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern 
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Pos. 32g. fallen; 
Spiegel, uneingerahmte, deren Glastafeln über 284 Wiener Quadratzol das 
Stuͤck messen, und Spiegel, eingerahmte 
Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz= und Schmuckarbeiten 
aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Aus- 
nahme jener aus Bernstein und Gagat: 
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedelsteinen), in 
Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als 
mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen 
und Platten aus unedlen Metallen, die weder versiiben noch vergolde lind, 
dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl. 
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedel- 
steinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen, 
als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stan- 
ga und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; 
aaren aus Serpentinstein, Abguͤse in Gvps oder Echwefel von Mü###, * 
schnittenen Steinen u. dgll. 
) Steine, echte (d. i. Edel= und Halbedelsteinc) und Horallen Cccte und unechte), 
bearbeitet (d. i. geschlissen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeite), dann 
echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt 
i0 Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, mit Ausnahme der gesaßten 
Edel= und Halbedelsteine, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese 
Vechindungen n nicht unter die lutzen Vaaren oder die Waaren der Pos. 32 g. 
gehoͤren . ..... 
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten Erden: 
a) Gewohnsihes, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder ohne 
Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Se Fliesen und 
ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelitiegel irdene e Pieijen, 
einfärbig, unbemalt, Thomöhren . 
  
1 Zu. 
1 Ztr. 
  
  
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frei 
frei 
 
	        
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