Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXIV

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

 

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b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustert,  ungeschliffen,  unabgrrieben,  ungepreßt,  oder  nur
mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern,  ferner
Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natuͤrlichen  Farbe  (gruͤn,  halb-  und  ganz=  weiß)

c)  Glas,  gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  Feschmittence,  gemustertes,  massives,
Glasbehänge  zu  Kronleuchtem,  Glasknöpfe,  Glaskorallen,  alle  diese  Gegenstände
ungesärbt,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen

Glas,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes,  versilbertes  mit  Pasten  (Cameen)  einge.
legtes,  Glasflüsse,  unechte  Steine  ohne  Fassung,  dann  Spiegelglas,  geschliffenes,
unbelegtes  oder  belegtes,  das  Stück  nicht  über  284  Wiener  Quadratzoll

ee)  Alle  Glas=  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  und  die  Waaren  der  Pos.  32g.  fallen;

Spiegel,  uneingerahmte,  deren  Glastafeln  über  284  Wiener  Quadratzol  das
Stuͤck  messen,  und  Spiegel,  eingerahmte

Steinwaaren,  d.  i.  Bildhauer-,  Former-,  Modelleur-,  Steinmetz=  und  Schmuckarbeiten
aus  Steinen  und  nicht  gebrannten  Erden,  Cementen  oder  Steingemengen,  mit  Ausnahme
  jener  aus  Bernstein  und  Gagat:

a)  Statuen  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel=  und  Halbedelsteinen),  in
Stücken  schwerer  als  10  Pfund,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  als
mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem  und  unlackirtem  Holze  oder  Stangen
und  Platten  aus  unedlen  Metallen,  die  weder  versiiben  noch  vergolde  lind,
dann  Schusser  (Klicker)  aus  Marmor  u.  dgl.

b)  Andere  Arbeiten  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel-  und  Halbedelsteinen),
  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfd.,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
als  mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem  und  unlackirtem  Holze  oder  Stanga
  und  Platten  aus  unedlen  Metallen,  die  weder  versilbert  noch  vergoldet  sind;

aaren  aus  Serpentinstein,  Abguͤse  in  Gvps  oder  Echwefel  von  Mü###,  *
schnittenen  Steinen  u.  dgll.

)  Steine,  echte  (d.  i.  Edel=  und  Halbedelsteinc)  und  Horallen  Cccte  und  unechte),
bearbeitet  (d.  i.  geschlissen,  geschnitten  oder  in  anderer  Weise  bearbeite),  dann
echte  Perlen,  alle  diese  Waaren  ungefaßt

i0  Steinwaaren,  alle  andere,  sowie  auch  Steinwaaren,  mit  Ausnahme  der  gesaßten
Edel=  und  Halbedelsteine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  diese
Vechindungen  n  nicht  unter  die  lutzen  Vaaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.
gehoͤren  .  .....

Thonwaaren,  d.  i.  Porzellan,  Steingut  und  andere  Arbeiten  aus  gebrannten  Erden:
a)  Gewohnsihes,  aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes  Töpfergeschirr,  mit  oder  ohne
Glasur,  auch  dergleichen  Ofenkacheln,  schwarzes  oder  Se  Fliesen  und
ähnliche  Waaren  aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken,  Schmelitiegel  irdene  e  Pieijen,
einfärbig,  unbemalt,  Thomöhren  .

 

1  Zu.

1  Ztr.

 

 

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frei

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