Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLIV 
Allgemeine Anmerkungen. 
) Unter den in Nr. 6 und 13 aufgefuͤhrten Waaren sind Schiffe, Wagen und Schlitten, und unter 
den in Nr. 2, 16, 26 und 34 aufgeführten Waaren Kleider und Putzwaaren nicht begriffen. 
2) Zu den im vorstehenden Verzeichniß in Nr. 3 d., 4b., 6f. Zo., 10 d., 13 f., 15 a. und b., 
6 d. 3, 18c. und d., 23 d., 27 c. und d. 2., 31 dl., 35 d. und 36 d. erwähnten kurzen Waaren 
gehören folgende: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen 
b. 
— 
gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber. 
Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilber- 
ten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz= und Wanduhren, letztere 
mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; seine Galan- 
terie= und Quincaillerie-Waaren (Herren= und Frauenschmuck, Toiletten= und sogenannte 
Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren 
aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitct und entweder mehr und weniger ver- 
goldet oder versilbert oder auch vermirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email 
Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitz- 
arbeiten, Pasten, Kameen, Omamenten in Mctallguß und dergleichen; Brillen und Opern- 
cucker; Fächer; seine bossirte Wachswaaren; Perückenmacherarbeit; Regen= und Sonnen- 
schirme; Wacheperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide. 
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnistoffen. 
zwe im- Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather loth), Papier- 
appe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht be · öpfe 
EM——–“3 ht besonders tarifirt find, z. B. Knöpfe 
 
	        
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