VI
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zette min
mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow;
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilbelm
in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerder—
blumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neubof und Wilbelmsburg, die Voigtei
Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;
3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büsingen, der
Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reute.
bof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighefen mit
Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil;
4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake.
Artikel 4.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr besteben, dabei jedoch vie.
jenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu
tbun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nebmenven
Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Jolltarife
namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen,
weniger für den größeren Handels Verkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen
von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als oor.
zugsweise wünschenswertb erscheinen, nicht ausgeschlossen sein. sofern sie auf die allgemeinen
Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben und die
Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter
Berücksichtigung ver in denselben bestebenden eigentbümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fus
gebracht werden.
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß
das Zollgesetz,
die Zollordnung und
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden find, auch ferner in Anwendung brin en.
Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vorschriften erwähnten