Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VI 
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zette min 
mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow; 
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilbelm 
in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerder— 
blumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neubof und Wilbelmsburg, die Voigtei 
Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 
3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büsingen, der 
Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reute. 
bof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighefen mit 
Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil; 
4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake. 
Artikel 4. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über 
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr besteben, dabei jedoch vie. 
jenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu 
tbun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nebmenven 
Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Jolltarife 
namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, 
weniger für den größeren Handels Verkehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen 
von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als oor. 
zugsweise wünschenswertb erscheinen, nicht ausgeschlossen sein. sofern sie auf die allgemeinen 
Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben und die 
Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter 
Berücksichtigung ver in denselben bestebenden eigentbümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fus 
gebracht werden. 
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung und 
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, 
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden find, auch ferner in Anwendung brin en. 
Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vorschriften erwähnten
	        
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