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tung innerhalb des Badischen Gebiets nicht auf eigene Rechnung zur Beförderung über-
nehmen.
Die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung macht sich verbindlich, auf der im
Badischen Gebiet gelegenen Strecke der von ihr betriebenen Jartfeld-Osterburkener Bahn
für die Großherzoglich Badische Postverwaltung die Postgegenstände zu befördern.
Bezüglich der für die Beförderung der Post an die Königlich Württembergische Be-
triebsverwaltung zu leistenden Vergütung wird als Grundsatz angenommen, daß insoweit
der Transport der Briefe, Zeitungen und Fahrpoststücke jeder Art, sowie des die Post-
gegenstände begleitenden Personals in den für den eigenen Postverkehr der Königlich Würt-
tembergischen Postverwaltung erforderlichen Wagen ohne besonderen Aufwand möglich ist,
die Beförderung unentgeltlich zu geschehen habe.
Werden zum Zwecke der Postspedition der Großherzoglich Badischen Postverwaltung
besondere Wagen oder Wagenräume verlangt, so ist biefür eine den Selbstkosten entspre-
chende Vergütung zu leisten, welche nach dem Durchschnitt der Betriebskosten auf sämmt-
lichen Bahnen der Königlich Württembergischen Betriebsverwaltung für vie Nutzmeile und
nach durchschnittlicher Zugsbelastung für die Wagenachse berechnet wird.
Nach gleichem Grundsatze hat die Großberzoglich Bavische Betriebsverwaltung auf den
von ihr im Württembergischen Gebiet betrieben werdenden Anschlußbahnen auch für die
Königlich Württembergische Postverwaltung vie Postgegenstände und das vieselben beglei-
tende Personal zu beförvern.
Wenn die Badische Postverwaltung verlangen sollte, daß in den auf Badischem Ge-
biet gelegenen Stationsgebäuden der Jartfeld-Osterburkener Bahn ein Bureau für die
Expedition der Brief= und Fahrpost eingerichtet werde, so wird die Königlich Württember-
gische Verwaltung ven hiezu erforderlichen Raum in dem Stationsgebäude unentgeltlich
anweisen. Es muß jevoch ein solches Verlangen bei Feststellung der Plane für das Stations-
gebäude vorgebracht werden.
Die innere Einrichtung des Postlokals hat die Badische Postverwaltung zu stellen.
Das Nähere haben die beiderseitigen Postoerwaltungen in einem besonderen Vertrage
zu bestimmen.
Artikel 20.
Der Königlich Württembergischen Regierung wird gestattet, längs der Verbindungsé-
bahn auf Badischem Gebiet eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen und auf
der Wechselstation Osterburken an die Badische Telegrapbenleitung anzuschließen.