Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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setzung angewiesen werden, daß hiefür von der Badischen Verwaltung eine angemessene 
Vergütung geleistet wird. 
Zu Artikel 3, Ziffer 2 
wird bemerkt: 
Wenn die Großherzoglich Badische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Betrieb 
der Lauda-Mergentheimer Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so wird die 
Königlich Württembergische Regierung bezüglich der auf Württembergischem Gebiet ge- 
legenen Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung ertheilen, insofern bei dem Betrieb durch den 
Dritten die erforderliche Sicherheit gewährt wird. 
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Württem- 
bergischen Steuergesetze maßgebend. 
Zu Artikel 3, Ziffer 5. 
Die hier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt durch fortlaufende Mittheilung einer 
entsprechenden Anzahl Eremplare des Verordnungsblattes für die Großherzoglich Badischen 
Verkebrsanstalten an die Königlich Württembergische Eisenbahnbetriebsbehörde. 
Zu Artikel 8. 
Die Königlich Württembergische Regierung sichert der Großherzoglich Bavischen Regie- 
rung bei Erwerbung des für die Bahn im Württembergischen Gebiet erforderlichen Geländes 
ihre Mitwirkung in der Weise zu, vaß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauf- 
tragt, die Großherzoglich Badische Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittlung des 
Kaufwerthes, bei den Kaufsunterhandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung 
des Expropriationsverfahrens zu unterstützen. 
Zu Artikel 9. 
Es ist verstanden, daß der Großherzoglich Badischen Regierung, abgesehen von der 
ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises 
das Recht zur Legung eines solchen jederzeit freisteht, ohne daß sie biezu einer besonderen 
Zustimmung der Königlich Württembergischen Regierung bedarf. 
Zu Artikel 15, Ziffer 1. 
Bei Entrichtung ver Beförderungstare auf der Badischen Station Mergentbeim soll 
Gold, Silber und Papiergeld zu demselben Werthe wie bei den Württembergischen Eisen- 
bahnkassen angenommen werden. 
Zu Ariikel 15, Ziffer 2. 
Ermäßigungen am Tarife, welche die Großberzoglich Badische Verwaltung für ein-
	        
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