Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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cweiter Titel. 
Vom Kauf. 
Art. 337. 
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbeson- 
dere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern ge- 
schieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeich- 
net ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. 
Art. 338. 
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurthei- 
len, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen 
einen bestimmten Preis besteht. 
Art. 339. 
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers 
stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und 
genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. 
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Ver- 
käufer hört auf, gebunden zu seyn, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten 
oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. 
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer 
nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffor- 
dern; er hört auf, gebunden zu seyn, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht 
sofort erklärt. 
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder 
Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der 
Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. 
Art. 340. 
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung 
des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. 
Art. 341. 
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes.
	        
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