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Art. 342.
Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des
Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324, Abs. 1, zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein
Anderes ergibt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine
Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch
eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit
Wissen der Contrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an
diesem Orte.
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch
die Natur des Geschäftes bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist.
Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung
zur Anwendung.
Art. 343.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfang-
nahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auf-
zubewahren.
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann der Ver-
käufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause
oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung
die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis
oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffent-
lich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver-
steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Andro-
hung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufes hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thun-
lich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Art. 34.
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, und hat
der Käuser über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für be—
auftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Bestimmung statt des