Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

84 
Art. 342. 
Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des 
Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324, Abs. 1, zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein 
Anderes ergibt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine 
Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch 
eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit 
Wissen der Contrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an 
diesem Orte. 
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch 
die Natur des Geschäftes bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. 
Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung 
zur Anwendung. 
Art. 343. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfang- 
nahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auf- 
zubewahren. 
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann der Ver- 
käufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause 
oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung 
die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis 
oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffent- 
lich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver- 
steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem 
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Andro- 
hung nicht. 
Von der Vollziehung des Verkaufes hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thun- 
lich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Art. 34. 
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, und hat 
der Käuser über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für be— 
auftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Bestimmung statt des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.