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8. 3.
Die gleiche Zehrungsvergütung (§. 2) gebührt neben dem Taggeld den in §. 1
Ziff. I 1 bis 3 genannten Gemeindedienern auch bei dienstlichen Verrichtungen, für welche
Taggelder angerechnet werden dürfen, dann, wenn dieselben außerhalb des Wohnorts,
aber innerhalb des Gemeindebezirks vorgenommen werden und die Entfernung des Orts
der amtlichen Verhandlung nicht unter 2 km beträgt, auch die nothwendige Abwesenheit
wenigstens 4 beziehungsweise 10 Stunden dauert.
S. 4.
Reisekosten werden den in §. 1 Ziff. 1 1 und 2 genannten Gemeindebeamten nur
bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks vergütet.
An solchen darf, wenn nicht gemäß §. 5 eine andere Bestimmung getroffen wird,
für Reisen, insoweit Eisenbahn, Post oder Dampfschiff benützt werden kann, die that-
sächliche Auslage für Fahrgeld und Gepäcktransport, in den übrigen Fällen von jedem
nothwendigerweise zurückgelegten Kilometer eine Entschädigung von 15 Pfennig ange-
rechnet werden. Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in
Berechnung genommen werden, die Aufrundung ist jedoch nur einmal für die Hin= und
Rückreise, nämlich für die Summe der hiebei sich ergebenden Kilometerbruchtheile zulässig.
Bei Eisenbahnfahrten darf die zweite Wagenklasse, und wo nur zwei Klassen bestehen,
die höhere Klasse, bei Dampfschiffahrten darf der erste Platz benützt werden.
Den Amtsversammlungen ist gestattet, für den Ersatz der Reisekosten ihrer Mitglieder
aus den Amtsorten nach dem regelmäßigen Versammlungsort derselben, sowie in die für
das Militärersatzgeschäft bestimmten Musterungsbezirke mit Genehmigung der Kreis-
regierung ein Regulativ aufzustellen.
S. 6.
Für Stadtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können durch Ortsstatut
mit Genehmigung der Kreisregierung die in den §§. 1 bis 4 bezeichneten Bezüge durch
höhere Beträge ersetzt werden.