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(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probe-
zeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel
höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit
Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um
Anstellungen im Bureaus= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde aus-
nahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung
auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienst-
leistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stellen-
einkommens zu gewähren.
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen
(§ 13 Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann
daher nicht stattfinden.
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs-
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen
zu lassen.
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise
in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw.
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zidvilversorgungsschein oder
der Anstellungsschein zu den Akten genommen.
Bestimmungen für Württemberg:
32. Hinsichtlich der Anforderungen, welche an die Bewerber zu stellen sind, ist durch
die Grundsätze das pflichtmäßige Ermessen der Anstellungsbehörden nur inso-
fern beschränkt, als an die Militäranwärter usw. keine höheren Anforderungen
gestellt werden dürfen, als an die Zivilanwärter.
33. Die eine Art Vorbereitungsdienst darstellende informatorische Beschäftigung
(§ 15 Abs. 2) kann der endgültigen Anstellung oder der Anstellung auf Probe