fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 73 
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen finden die Bestimmungen des 
Abs. 2 Sinngemässe Anwendung. Jedoch dürfen krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in dem- 
selben Raume mit kranken Personen untergebracht werden, Ansteckungsverdächtige Personen dürfen in demselben 
ne alt krankheıtsverdachtigen Personen nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zu- 
ässig . 
werden Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich gemacht 
iD berufsmüssige r üegepersonal können Verkehrsbesohränkungen angeordnet werden. 
.. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke i l ihrli 
Krankheit befallen oder bedroht sind, en ‚ weiche von einer gemeingefährlichen 
1. hinsichtlich der gewerbsmässigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung, sowie hinsichtlich 
des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizei- 
liche Überwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Massnahmen an- 
zuordnen; die Ausfuhr von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften verboten 
werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, 
2 Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auszuschliessen, 
, 3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung 
grösserer Menschenmengen mit sich bringen, zu verbieten oder zu beschränken, 
4. die in der Schiffahrt, der Flösserei oder sonstigen Transportbetrieben beschäftigten Personen einer 
gesundheitspolizeilichen Überwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige 
Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, 
von der Beförderung auszuschliessen, 
5. den Schiffahrts- und Flössereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. 
m 16. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, können 
zeitweilig vom Schul- und Unterrichtsbesuche fern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen 
anzuordnenden Schutzmassregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen, 
.....$& 17. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind, 
sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie 
der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder be- 
schränkt werden. 
$ 18. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Erkrankungen 
- vorgekommen sind, kann, insoweit der beamiete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläss- 
uch erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich zu 
jeten. 
19. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit dem Krankheitsstoffe 
behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden, . 
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelbfieber die Anordnung der Desin- 
fektion nur dann zulässig, wenn die Annahme, dass die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, durch 
besondere Umstände begründet ist. . 
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werte der Gegenstände zu kostsptelig, 
so kann die Vernichtung angeordnet werden. 
$ 20. Zum Schutze gegen Pest können Massregeln zur Verlilgung und Fernhaltung von Ratten, Mäusen 
und anderem Ungeziefer angeordnet werden. 
8 21. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen von Personen, welche 
an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, können besondere Vorsichtsmassıegeln angeordnet werden. 
22. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den 8$ 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmassregeln, ins- 
besondere der Desinfektion, werden vom Bundesrat erlassen. 
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23. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die weiteren Kommunalverbände dazu 
anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Kraukheiten notwendig sind, 
zu treffen. Wegen Aufbringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des $ 37 Abs. 2 Anwendung. 
24. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krankheiten aus dem Auslande kann 
der Einlass der Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abbängig gemacht sowie 
1. der Einlass anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, 
2. die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, 
3, der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen 
Lande kommer, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffenden Massregeln zu beschliessen. 
Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Seeschiffe beziehen, können sie 
auf den Schifisverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
25. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im Küstengebiete des Reichs ausge- 
brochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einver- 
nehmen mit dem Reichskanzier die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäss $3 24 Abs. 2 
1 Vorschriften in Vollzug zu setzen sind, u . 
er 06. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die 
deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschliessen. . . 
u 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit Krank- 
heitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmassregeln sowie über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren 
Aufbewahrung Vorschriften zu erlassen. 
Entschädigungen, 
8 28. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die Zeit, während der sie auf 
Grund des 8 12 in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund des $ 14 abge-