— 310 —
Artikel 2.
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau-
tionen beträgt:
I. Im Bereiche der Militairverwaltung.
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwal-
tungen während des mobilen Zustandes der Armee:
1) General-Militair-, General- Kriegs- und Militair-Pensions-
kasse:
a) General-Militair- und General-Kriegskasse:
aa) für die Rendanten 6000 Thaler,
bb) für die Ober-Buchhalter und Kassirer
ein einjähriges Diensteinkommen,
cc) für die Kassendiener
ein halbjähriges Diensteinkommen;
b) Militair-Pensionskasse:
aa) für den Rendanten 3000 Thaler,
bb) für den Kontroleur
ein einjähriges Diensteinkommen;
c) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militair-Pensionszahl-
stelle (Königreich Sachsen):
für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 3000 Thaler;
2) Militair-Magazinverwaltungen:
a) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von
900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
b) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von
weniger als 900 Thalern, sowie für die Reserve-Magazin-Rendanten
und Depot-Magazinverwalter
ein zweijähriges Diensteinkommen,
c) für die Kontroleure und Backmeister
ein einjähriges Diensteinkommen;
3) Montirungs-Depots:
a) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von
900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
b) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von
weniger als 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen,
c) für die Kontroleure
ein einjähriges Diensteinkommen;
4) Gar-