Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Artikel 2. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- 
tionen beträgt: 
I. Im Bereiche der Militairverwaltung. 
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwal- 
tungen während des mobilen Zustandes der Armee: 
1) General-Militair-, General- Kriegs- und Militair-Pensions- 
kasse: 
a) General-Militair- und General-Kriegskasse: 
aa) für die Rendanten 6000 Thaler, 
bb) für die Ober-Buchhalter und Kassirer 
ein einjähriges Diensteinkommen, 
cc) für die Kassendiener 
ein halbjähriges Diensteinkommen; 
b) Militair-Pensionskasse: 
aa) für den Rendanten 3000 Thaler, 
bb) für den Kontroleur 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
c) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militair-Pensionszahl- 
stelle (Königreich Sachsen): 
für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 3000 Thaler; 
2) Militair-Magazinverwaltungen:  
a) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
weniger als 900 Thalern, sowie für die Reserve-Magazin-Rendanten 
und Depot-Magazinverwalter 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
c) für die Kontroleure und Backmeister 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
3) Montirungs-Depots: 
a) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
900 Thalern und darüber 3000 Thaler, 
b) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 
weniger als 900 Thalern 
ein zweijähriges Diensteinkommen, 
c) für die Kontroleure 
ein einjähriges Diensteinkommen; 
4) Gar-
	        
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