Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Reichs-Gesetzblatk. 
. Nr. 2. 
  
  
(Nr. 773.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. Vom 1. Januar 1872. 
In Verfolg Meiner Erlasse vom 30. November und 31. Dezember v. J. be- 
stimme Ich, daß das Marineministerium, unter Fortdauer der durch das Regu- 
lativ vom 15. Juni v. J. (Reichsgesetzblatt S. 272) geschaffenen Einrichtung 
der oberen Marinebehörde, fortan den Namen „Kaiserliche Admiralität“ führen 
und einen Chef zum Vorstande erhalten soll, welcher die Verwaltung unter der 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach Meinen Anord- 
nungen zu führen hat. 
Dieser Erlaß ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Berlin, den 1. Januar 1872. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. ' 
  
Reichs-Gesesbl.1872. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Januar 1872.
	        
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