Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

§. 2. 
Besteuerung der Essigbrauereien. Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigberei- 
tung verbunden, oder wird Essig aus den im §. 1 benannten Stoffen in eigens 
dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so 
muß die Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung verwendeten Material ent- 
richtet werden. 
§. 3. 
Steuerpflichtiges Die Versteuerung der im §. 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Netto- 
Gewicht gewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, 
von welcher die Steuer weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei 
außer Betracht. .  
Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden 
vom Bundesrathe erlassen. 
§. 4. 
Fixation. Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter 
den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungs- 
summe auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. 
Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grund- 
sätze werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben und bekannt gemacht werden. 
§. 5. 
Steuerfreler Haus- Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen 
trunk. ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen 
Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre 
geschieht. 
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der 
Steuerbehörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen 
lassen. 
Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Per- 
sonen gegen Entgelt ist untersagt. 
Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung 
der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß 
zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf 
bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.   
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Hausttunks keinen 
Anspruch. 
 §.6. 
Vergütung der Steuer Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des gegenwärtigen 
bei Versendung in das Ausland Gesetzes wird eine Rückvergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrathe 
dieserhalb festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben 
gewährt.
	        
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