— 160 —
2) auf der genehmigten Mühle keine Vermahlungen bewirken lassen, ohne
solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der zuständi-
gen Hebestelle angemeldet und von letzterer einen dem Vermahlungsakte
selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl-Erlaubnißschein empfan-
gen zu haben, mit welchem die betreffende Mahlpost nach Gattung und
Menge übereinstimmen muß;
3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bereits ver-
vermahlenen (geschroteten) Braustoffe von Anderen erwerben; auch muß
erselbe
4) die ihm bekannt zu machenden sonstigen Verpflichtungen erfüllen, welche
ihm, insbesondere wegen der Kontrole der einzelnen Vermahlungen und
zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der zur Bereitung seines
Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von der Steuerbehörde auf-
erlegt werden.
Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise maß-
gebenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe festgestellt werden.
III. In den Fällen zu I. und II. ist der Brauer von der Anzeige der
Brau- Einmaischungen (§. 16) insoweit befreit, als er steuerpflichtige Stoffe
zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unter-
liegen. Für andere der im §. 1 genannten Braustoffe ist die dort festgesetzte
Steuer neben der Vermahlungssteuer, und zwar entweder vor der jedesmaligen
Verwendung auf Grund der in den §§. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldun-
gen, oder im Falle besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde, in einer Ab-
sendungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. 4) zu entrichten. Auch sind
solche Braustoffe den für dieselben in diesem Gesetze allgemein vorgeschriebenen
Kontrolen unterworfen.
§. 23.
Revisionsbefugniß der Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der
Steuerbeamten: zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und
a) Besuch der Gewerbs- räume. Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im
Betriebe ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten
behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet
werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision zu
jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt
umbehindert sein.
Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei
anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im
Falle des §. 22 auch auf diejenigen Räume, in welchen Braustoffe vermahlen
werden.
Inmerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrich-
tungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern
oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in
der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten,
während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.