Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2) auf der genehmigten Mühle keine Vermahlungen bewirken lassen, ohne 
solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der zuständi- 
gen Hebestelle angemeldet und von letzterer einen dem Vermahlungsakte 
selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl-Erlaubnißschein empfan- 
gen zu haben, mit welchem die betreffende Mahlpost nach Gattung und 
Menge übereinstimmen muß; 
3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bereits ver- 
vermahlenen (geschroteten) Braustoffe von Anderen erwerben; auch muß 
erselbe 
4) die ihm bekannt zu machenden sonstigen Verpflichtungen erfüllen, welche 
ihm, insbesondere wegen der Kontrole der einzelnen Vermahlungen und 
zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der zur Bereitung seines 
Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von der Steuerbehörde auf- 
erlegt werden. 
Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise maß- 
gebenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe festgestellt werden. 
III. In den Fällen zu I. und II. ist der Brauer von der Anzeige der 
Brau- Einmaischungen (§. 16) insoweit befreit, als er steuerpflichtige Stoffe 
zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unter- 
liegen. Für andere der im §. 1 genannten Braustoffe ist die dort festgesetzte 
Steuer neben der Vermahlungssteuer, und zwar entweder vor der jedesmaligen 
Verwendung auf Grund der in den §§. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldun- 
gen, oder im Falle besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde, in einer Ab- 
sendungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. 4) zu entrichten. Auch sind 
solche Braustoffe den für dieselben in diesem Gesetze allgemein vorgeschriebenen 
Kontrolen unterworfen. 
§. 23. 
Revisionsbefugniß der Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der 
Steuerbeamten: zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und 
a) Besuch der Gewerbs- räume. Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im 
Betriebe ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten 
behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet 
werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision zu 
jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt 
umbehindert sein. 
Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei 
anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im 
Falle des §. 22 auch auf diejenigen Räume, in welchen Braustoffe vermahlen 
werden. 
Inmerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrich- 
tungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern 
oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in 
der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, 
während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
	        
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