Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Ausnahmen  hiervon  können  nach  Bedürfniß  bewilligt  und  dürfen  bei  kontinuirlichem
  Betriebe  nicht  versagt  werden.

Als  Schluß  der  Einmaischung  gilt  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Ablassen
  der  Würze  zum  Zwecke  des  Kochens  begonnen  wird.

§.  20.
Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  ange-  Erwarten  der  Steuerzeigten
  Stunde  des  Einmaischens  (§.  16)  abzuwarten.  beamten.
Findet  sich  derselbe  ein,  so  muß  alsdann  sogleich  in  dessen  Gegenwart  das
Braumaterial  abgewogen  und  mit  der  Einmaischung  begonnen  werden;  der  Brauer
darf  aber  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  Stunde  gewartet  worden,  ohne
des  Beamten  Gegenwart  verrichten.
Ist  das  in  Gemäßheit  des  §.  16  für  mehrere  Einmaischungen  zugleich  versteuerte
  Braumaterial  am  Aufbewahrungsorte  vorhanden,  so  kann  der  Steuerbeamte
  die  Verwiegung  der  für  die  späteren  Beschickungen  bestimmten  Vorräthe
bis  zur  Stunde  ihrer  Einmalschun  aussetzen  und  diese  Vorräthe  selbst  am  deklarirten
  Orte  unter  amtlichen  Verschluß  nehmen.  
Die im §.1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit
Beginn  desjenigen  Abschnittes  der  Bierbereitung,  bei  welchem  deklarationsmäßig
(§.  16)  ihre  Verwendung  stattfinden  soll,  und  in  nicht  größerer,  als  der  für  das
betreffende  Gebräude  versteuerten  Menge  in  die  Braustätte  eingebracht  werden.

§.  21.  

In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, Nachmaischen.
so  daß  keine  Nachmaischung  stattfinden  darf.

Wird  aber  eine  Brauerei  regelmäßig  mit  Nachmaischen  betrieben,  so  muß
ein,  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wieviel  Abtheilungen  und  mit  welchem  Gewichte
  für  jede  Beschickung  gemaischt  werden  soll.

§.  22.
  I.  Wo  zur  Zeit  nach  den  Landesgesetzen  die  Braumalzsteuer  im  Anschlusse  Erhebung  der  Brau- steuer von der Ver- mahlung der Brau- stoffe.
an  eine  örtlich  bestehende  Mahlsteuer  von  dem  für  Brauzwecke  zur  Mühle  be-  -—
stimmten,  noch  ungeschroteten  Malze  erhoben  wird,  kann  es  hierbei  auch  künftig  
für  die  Dauer  der  Mahlsteuerverfassung  an  den  betreffenden  Orten  mit  der  unten
zu  III.  erwähnten  Maßgabe  sein  Bewenden  behalten.
  II. Außerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Brauereibesitzern,
welche  darauf  antragen  und  sich  den  ihnen  dieserhalb  besonders  vorzuschreibenden
Bedingunen  unterwerfen,  zu  gestatten,  daß  sie  die  Brausteuer  von  den  Stoffen,
welche  vor  der  Einmaischung  einer  Vermahlung  unterliegen,  mit  dem  in  §.  1
festgesetzten  Betrage  nach  dem  Gewichte  der  zur  Verarbeltung  auf  der  Mühle
bestimmten  noch  unvermahlenen  Stoffe  entrichten.  
Ein  solcher  Brauer  darf  alsdann:
1)  die  zur  Brauverwendung  bestimmten  Stoffe  ohne  Erlaubniß  der  Steuerbehörde
  nicht  auf  anderen,  als  den  hierzu  ein-  für  allemal  genehmigten
Mühlenwerken  vermahlen  lassen;