Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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3) an Stelle des ersten Satzes des §. 147: 
„Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögens- 
falle mit Haft wird bestraft:“ 
4) an Stelle des ersten Satzes des §. 148: 
„Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unver- 
mögens mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:“ 
5) an Stelle des ersten Satzes des §. 149: 
„Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unver- 
mögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:“ 
6) an Stelle des ersten Absatzes des §. 150: 
„Wer den Vorschriften in den §§. 128, 129 und 131 zuwider 
jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geld- 
strafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit 
Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen 
oder beschäftigten Arbeiter bestraft.“ 
7) an Stelle des vierten Absatzes des §. 150: 
„Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) 
kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis 
zum vierfachen Betrage erhöht werden.“ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kalserlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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