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Auch die anderen Genossen sind berechtigt,
an der Schau teilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Unterhaltung der der Schau unterliegenden Anlagen
notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
§ 22.
Die Genossenschaft hat einen Genossenschaftstechniker
anzustellen; die Anstellung liegt dem
Vorstand ob und bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
Die Höhe der dem Genossenschaftstechniker
zu gewährenden Bezüge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt und bei Unzulänglichkeit
von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Dieser steht auch die Befugnis zu, den Genossenchaftstechniker
zu bestimmen, falls eine nach ihrem
Ermessen geeignete Person nicht innerhalb dreier
Monate nach Erledigung der Stelle oder nach Ablehnung
der getroffenen Wahl in Vorschlag ge-P
bracht wird.
§ 23.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf drei Jahre gewählt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter
Dienstführung anordnen. Dies ist bei Anstellung
des Rechners durch Vertrag auszubedingen.
§ 24.
Alle Streitigkeiten über genossenschaftliche
Angelegenheiten können auf Anrufen beider Parteien
einem Schiedsgerichte zur Entscheidung
übertragen werden, soweit dies nicht durch das
Gesetz ausgeschlossen ist. « —
«DasSchiedsgerichtbestehtauseinemVotsitzenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei
Stellvertretern nach Maßgabe der im § 7 Abf. 2, 3
für die Wahlen der Vorstandsmitglieder getroffenen
Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder, der in
der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen
Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied
der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
S
8 26.
Die von der Genossenschaft ausgehenden
Bekanntmachungen sind unter ihrem Namen zu
erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden in das
Kreisblatt des Kreises Randow aufgenommen, so-
fern nicht die ortsübliche Bekanntmachung allein
durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
6
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine
rechtliche Verpflichtung vorliegt, im Wege der
Vereinbarung zwischen den Aufzunehmenden oder
Ausscheidenden und dem Vorstand erfolgen. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
E
Satzungsänderungen können außer durch
Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 17 Nr. 5)
auch von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten angeordnet werden. "
Berlin, den 29. März 1915.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Wesener.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
205) Dem am 31. August 1863 in Nörenberg
geborenen iegzigen Maurer Gustav Ludwig August
Käwert in Nörenberg, nebst seiner am 25. Juli 1861
in Nörenberg geboreneu Ehefrau, Marie Emilie
Martha geb. Tetzlaff und seinen ehelichen Kindern,
1. Paul August Albert, geboren am 25. Januar
1892 in Nörenberg,
2. Willy Franz August, geboren am 24. September
1895 in Nörenberg,
ist die Genehmigung erteilt worden, den Familiennamen
Kaevert
zu führen.
Stettin, den 26. April 1915.
Der Regierungs-Präsident.
206) Dem am 18. März 1909 in Marienfließ
i. Pom. gebürtigen Kinde Frieda Anna Helene
Pagel in Stargard i. Pom., ist die Genehmigung
erteilt worden, den Familiennamen
Bierhals
zu führen.
Stettin, den 26. April 1915.
Der Regierungs-Präsident.
Tarif
20
für die Bollwerksanlagen der Gemeinde Sydowsaue,
Kreis Greifenhagen.
Es ist zu entrichten:
I. An Schiffsliegegeld.
1. Von den Dampfsschiffen für jede t
Tragfähigkeit
von den Motorbooten
4 von den unvermessenen Fahrzeugen
von allen anderen Fahrzeugen für
jede t Tragfähigkeit
0,50 7
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