Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insieglel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  843.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  des  Ueberschusses  aus  der  Verwaltung  der
französischen  Landesposten  durch  die  deutsche  Reichspostverwaltung  während
  des  Krieges  gegen  Frankreich  in  den  Jahren  1870  und  1871.  Vom
20.  Juni  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Von  dem  Ueberschusse,  welchen  die  deutsche  Reichspostverwaltung  während
des  Krieges  gegen  Frankreich  in  den  Jahren  1870  und  1871  durch  Wahrnehmung
  des  Postdienstes  in  den  okkupirten  französischen  Gebietstheilen  bis  zum
24.  März  1871  erzielt  hat,  wird  nach  Herauszahlung  der  auf  Bayern  und
Württemberg  fallenden,  nach  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  bayerischen  und
württembergischen  Postbeamten  zu  der  Anzahl  der  Reichspostbeamten  zu  bestimmenden
  Antheile  die  Summe  von  Einhunderttausend  Thalern  dem  Kaiser  zur
Verfügung  gestellt,  um  eine  Stiftung  zu  gründen,  welche  die  Bestimmung  hat,
die  Wohlfahrt  der  Angehörigen  der  deutschen  Reichspostverwaltung  zu  fördern,
insbesondere  den  Beamten  dieser  Verwaltung  und  ihren  Hinterbliebenen  Unterstützungen
  zu  gewähren.

Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  und  die  Verwendung  der  aufkommenden
Erträge  erfolgt  durch  das  General.  Postamt  des  Deutschen  Reichs  nach  Maßgabe
der  von  dem  Kraiser  genehmigten  Stiftungsurkunde.

Der  nach  Errichtung  der  Stiftung  und  nach  Ueberweisung  der  auf  Bayern
und  Württemberg  fallenden  Antheile  von  dem  gedachten  Ueberschuß  bleibende
Restbetrag  wird  von  dem  General-Postamte    zu  Remunerationen  an  Postbeamte
verwendet,  welche  sich  während  des  Krieges  besonders  verdient  gemacht  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.