Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Die Königlich Großherzoglich luxemburgische Regierung wird ein aus vier 
Mitgliedern bestehendes Comité bestellen und der deutschen Regierung bezeichnen, 
welches auf Einladung der Königlich Großherzoglichen Regierung oder der 
Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen je nach Bedürfniß, jedoch min- 
destens vierteljährlich einmal in Luxemburg mit Vertretern der deutschen Eisen- 
bahnverwaltung und dem Staatskommissar zusammentritt, um seine Ansichten 
bezüglich der Bedürfnisse des Verkehrs und des Betriebes kundzugeben. 
§. 5. 
Die Generaldirektion der Eisenbahnen wird bei dem Betriebe der Bahnen 
im Großherzogthum Großherzoglich luxemburgische Angehörige, sofern sie den 
Anforderungen entsprechen, vorzugsweise beschäftigen und anstellen, die luxem- 
burgischen Unterthanen, welche sie bei der Betriebsübernahme als Beamte der 
französischen Ostbahn vorfindet, in ihren bisherigen Stellen und ihrem bisherigen 
Diensteinkommen belassen, denselben auch die unter der früheren Verwaltung 
etwa erworbenen Ansprüche auf Pension gewähren. Derartige Pensionszahlungen 
erfolgen aus Betriebsfonds zu Lasten der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und 
zählen daher zu den Kosten der Babnverwaltung (§. 11). 
Deutsche, welche bei der Verwaltung der Eisenbahnen in Luxemburg 
angestellt oder beschäftigt werden, verlieren dadurch nicht ihre Reichs- bezw. 
Staatsangehörigkeit; ebensowenig gehen luxemburgische Staatsangehörige, welche 
beim Betriebe der deutschen Reichseisenbahnen angestellt oder beschäftigt werden, 
ihrer Staatsangehörigkeit verlustig. 
Die sämmtlichen Beamten der unter Leitung der Generaldirektion stehen- 
den Eisenbahnen sind ohne Unterschied des Orts ihrer Anstellung rücksichtlich der 
Disziplin ausschließlich den vorgesetzten Eisenbahn-Disziplinarbehörden und den 
betreffenden Disziplinarvorschriften, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden 
des Landes unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben resp. Handlungen 
vornehmen. 
Wird die Verhaftung eines bei den zur Verwaltung übernommenen Eisen- 
bahnen im Großherzoglichen Gebiet angestellten Bediensteten wegen Verbrechen, 
Vergehen oder Uebertretungen von Großherzoglichen Behörden verfügt, so werden 
die letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht nehmen und, 
soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisen- 
bahnbehörde so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntniß setzen, 
daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen 
werden kann. 
§. 6. 
Die Dienstkleidung der im Großherzoglichen Gebiet stationirten Beamten 
wird mit Ausnahme der Vorstöße (passe-poils), sowie mit Ausnahme der 
Nationalkokarde, die der Beamten der Generaldirektion der Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen sein. 
§. 7.  
Die Betriebs-Reglements und Tarife für den Personen-, Gepäck- , Güter- 
und Viehverkehr auf den Bahnen im Großherzogthum werden fortdauernd in
	        
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