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Betrieb der auf österreichischem Landesgebiete belegenen Strecke der in Rede
stehenden Eisenbahn ertheilt.
Artikel II.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Reglerungen für ihr Ge-
biet vorbehalten.
Der Punkt, wo die beiderseitige Reichsgrenze von der Bahn überschritten
wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszu-
arbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kom-
missarien, näher bestimmt werden.
Artikel III.
Die Bahn soll zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver-
sehen, jedoch soll die Erwerbung des Terrains von vornherein für eine doppel-
geleisige Bahn sichergestellt werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden
die Hohen Regierungen die Herstellung des zweiten Geleises anordnen.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke soll,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden
beziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes erfolgen.
Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschlie-
ßenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem
Vertrage anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleich-
mäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf der ganzen Linie ein einheit-
licher Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und
nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen, beziehungsweise gemein-
schaftlich benutzt werden können.
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der in dem Gebiete der anderen
liegenden Bahnstrecke zugelassen werden.
Artikel IV.
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen und anzuordnen,
daß die Görlitz-Reichenberger Eisenbahn an ihren Endpunkten in angemessene,
den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur
Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird. ·
Artikel V.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei-
ewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitigen Gebiete durchschneidenden Bahn-
strecken auf dem preußischen Gebiete Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
König von Preußen und auf dem österreichischen Gebiete Seiner Majestät dem
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischen König
von Ungarn, ausschließlich vorbehalten.