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zu dem Bahnhofe bei Seidenberg sollen alsdann mit denjenigen Einrichtungen,
welche in diesen Beziehungen für die auf österreichischem Gebiete belegene Bahn-
strecke genehmigt werden, übereinstimmen.
Die Anlage und Ausrüstung des Bahnhofs bei Seidenberg selbst erfolgt
nach den in Preußen geltenden Grundsätzen.
Sofern für den Betrieb der in den beiderseitigen Reichsgebieten belegenen
Strecken der Görlitz-Reichenberger Eisenbahn eine gemeinsame Verwaltung oder
die Durchführung der Züge zwischen Görlitz und Reichenberg ohne Betriebs-
wechsel in Aussicht genommen wird, bleibt die Genehmigung des dieserhalb ab-
zuschließenden Betriebsvertrages den beiden Hohen Regierungen vorbehalten.
Artikel XIV.
Ueber die näheren Bedingungen unter welchen die Betriebsüberlassung
bezüglich der von der beiderseitigen Grenze bis zu dem Bahnhofe bei Seidenberg
belegenen Bahnstrecke stattfinden wird, bleibt eine Verständigung zwischen den
Eigenthümern der betreffenden Bahnstrecke und der den Betrieb auf derselben
übernehmenden Verwaltung vorbehalten. Jedenfalls soll aber die letztere seitens
der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung bindend verpflichtet werden,
die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst
allem Zubehör, einschließlich der nach allgemeinen preußischen Verwaltungs-
grundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, auf eigene Kosten zu übernehmen
und den Eigenthümern das auf die betreffende Strecke verwendete und nach-
zuweisende etwaige Kosten der Geldbeschaffung oder Kursverluste nicht enthaltende
Anlagekapital mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprüng-
lichen Bahnanlagen, welche die Königlich preußische Regierung im Interesse des
Verkehrs für geboten erachten möchte, werden auf Kosten der Eigenthümer der
betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden. Doch sollen die nachzuweisenden
Kosten solcher Erweiterungen dem von der betriebführenden Verwaltung zu ver-
zinsenden Anlagekapital hinzutreten.
Wegen Mitbenutzung des Bahnhofs und der Bahnhofsanlagen bei Seidenberg
und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung
haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung
ihrer resp. Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander zu treffen.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen
der beiden Hohen Regierungen zu fügen.
Artikel XV.
Auf der im Artikel XIII. bezeichneten Grenzstation wird zur Erreichung
des im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich-Ungarn
und Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, dann der zu diesem Bunde
nicht gehörenden Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins vom
9. März 1868 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenzollamt
gelegt und beziehungsweise mit dem anderen zusammengelegt werden.
Diesen Grenzzollämtern sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen
entsprechenden Abfertigungsbefugnisse einzuräumen, und erklären sich die vertrag-