I. Europe. 59 6. Deutsches Reich.
Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre
der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige
Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung
nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen
Bestimmungen massgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner
gelten.
Absatz 1 dieses Artikels ist zweimal abgeändert worden; durch das Reichsgesetz vom
11. Februar 1888 Artikel 1 (RGBiI. 8. 11) und durch das Reichsgesetz vom 15. April 1905 Artikel 1
(RGBil. S. 249). Er lautet jetzt:
„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten
bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden
fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs,
in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der
Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei
Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.“
Artikel 60. Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum
31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert, und wird pro
rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die
Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte preu-Bische
Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung,
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regelmentes, Instruktionen und Reskripte, namentlich
also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär-Strafgerichtsordnung vom
3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über
Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung usw. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch
ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Duchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird
ein umfassendes Reichs - Militärgesetz dem Reichstag und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen
Beschlußfassung vorgelegt werden.
[Artikel 61 hat keine praktische Bedeutung mehr.]
Artikel 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte deutsche Heer und
die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser
jährlich sovielmal 225 Taler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig Taler, als die
Kopfzahl der Friedenspräsenzstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung
zu stellen. Vgl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten
des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die
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