Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner
  gelten.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesammte
preußische  Militairgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,
als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militair-  Strafgeschbuch  vom
3.  April  1845,  die  Militairstrafgerichts-Ordnung  vom  3.  April  1845,  die  Verordnung
  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über
Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz
von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.  ·

Nach  gleichmäßiger  Durchführung    der  Kriegsorganisation  des  deutschen
Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-  Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem

Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  etc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze  deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
preußischen  Armee  maßgebend.    Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  etc.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
innerhalb  des  deutschen  Heeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist
der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der
einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Eintheilung
der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat
das  Recht)  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie
die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theiles  des  Reichsheeres  anzuordnen.

behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  deutschen
Heeres  sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  preußische
Armee  den  Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente  durch  den  Artikel  8  Nr.  1
bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  zur  Nachachtung  in
geeigneter  Weise  mitzutheilen.
Artikel  64.

Alle  deutschen  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers  unbedingte
  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.