Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 32. 
  
  
(Nr. 888.) Bekanntmachung des neunten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 
21. November 1872. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 21. September d. J. (Reichsgesetzbl. 
S. 401) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 
26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen 
höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden neunten Verzeichnisse aufgeführt 
sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung voraus- 
gesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Der höheren Gewerbeschule zu Barmen (im zweiten Verzeichnisse, Bundes- 
gesetzbl. von 1869 §. 48) ist die Berechtigung verliehen worden, denjenigen ihrer 
Schüler dergleichen Qualifikations-Zeugnisse auszustellen, welche nach Absolvirung 
der beiden höheren Klassen die Reife für Selekta dargethan haben. 
Berlin, den 21. November 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Reichs-Gesetzbl.  1872. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1872.
	        
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