Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§.  8.

Wegen  des  Aufgebots  und  der  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter
Antheilsscheine  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  91)  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Reichsschuldenverwaltung
  überall  das  Reichsbank-Direktorium  tritt.  Das  Zeugniß  des
letzteren  (§§.  2,  4  a.  a.  O.)  wird  dahin  ertheilt,  daß  und  für  welche  Person
der  betreffende  Bankantheil  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank  noch  eingetragen
sei.  Vor  der  Mortifikation  hat  der  Antragsteller,  wenn  er  mit  dem  zuletzt  eingetragenen

  Antheilseigner  nicht  identisch  ist,  nachzuweisen  daß  der  letztere  keinerlei

Ansprüche  auf  den  Antheil  erhebe.  An  Stelle  des  mortifizirten  Antheilsscheines
wird  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Mortifikation  ausgesprochen  ist,  auf
seinen  Antrag  ein  neuer  Antheilsschein  ertheilt.

§.  9.

Wegen  der  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Dividendenscheine  und
Talons  ist  ein  Mortifikationsverfahren  nicht  zulässig,  und  ebensowenig  ist  die  Reichsbank
  verpflichtet,  bei  Nachweis  des  Verlustes  neue  Dividendenscheine  und  Talons
auszugeben  oder  den  entsprechenden  Geldbetrag  zu  zahlen.  Ist  jedoch  der  Verlust
eines  Dividendenscheines  dem  Reichsbank-Direktorium  innerhalb  der  Verjährungsfrist
  (§.  24  des  Bankgesetzes)  angezeigt,  so  ist  dasselbe  befugt,  den  Betrag  nach  Ablauf
  jener  Frist  dem  Anzeigenden  zahlen  zu  lassen,  wenn  der  Dividendenschein
nicht  inzwischen  präsentirt  und  eingelöst  ist.  Ist  von  dem  Verluste  eines  Talons
Anzeige  gemacht,  so  vertritt  die  Vorlegung  des  Antheilsscheines  die  Einlieferung

es  Talons.

§.  10.

Der  Ankauf  von  Effekten  für  fremde  Rechnung  darf  erst  erfolgen,  nachdem
die  dazu  erforderlichen  Gelder  bei  der  Bank  wirklich  eingegangen  oder  lombardmäßig
  (§.  13  Ziff.  3  des  Bankgesetzes)  sichergestellt  sind.  Ebenso  muß  bei  Verkaufsaufträgen
  der  Eingang  der  Effekten  abgewartet  werden.

Soll  der  Ankauf  oder  Verkauf  von  Effekten  für  Rechnung  einer  öffentlichen
  Behörde  erfolgen,  so  kann  die  Erklärung,  daß  die  Gelder  oder  Effekten
zur  Verfügung  der  Bank  stehen,  für  genügend  erachtet  werden.

§.  11.

Der  Reichsbank  liegt  ob,  das  Reichsguthaben  (§.  22  des  Bankgesetzes)
unentgeltlich  zu  verwalten  und  über  die  für  Rechnung  des  Reichs  angenommenen
und  geleisteten  Zahlungen  Buch  zu  führen  und  Rechnung  zu  legen.

§.  12.

Der  Werth  der  von  der  Preußischen  Bank  übernommenen  Grundstücke  ist
in  die  für  den  1.  Januar  1876  aufzustellende  Bilanz  mit  dem  Betrage  von
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