Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung. 
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder 
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden- 
fälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 268. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend 
Mark erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fäl- 
 schung einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben 
der Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
 §. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen 
16.
	        
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